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Anwalt für den Einziehungsbeteiligten: Vertretung und Beiordnung nach § 428 StPO

Vertretung in jeder Verfahrenslage und gerichtliche Beiordnung bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.

Kurzantwort

Ein Einziehungsbeteiligter kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder er seine Rechte erkennbar nicht selbst wahrnehmen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vertretung ist in jeder Verfahrenslage möglich.
  • Die Vertretungsmacht muss nachgewiesen sein.
  • Beiordnung richtet sich nach Schwierigkeit oder fehlender Selbstwahrnehmungsfähigkeit.
  • Vertreter und Einziehungsbeteiligter können eigene Verfahrensrechte ausüben.

Einziehungsverteidigung ist ein eigenständiger Vermögensauftrag

§ 428 Absatz 1 StPO erlaubt die anwaltliche Vertretung in jeder Lage. Für den Nachweis der Vertretungsmacht gelten besondere Anforderungen; zugleich kann der Vertreter für den Beteiligten die einziehungsbezogenen Rechte wahrnehmen.

Nach Absatz 2 kann das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn dies wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen erkennbarer Unfähigkeit zur eigenen Rechtewahrnehmung geboten ist. Der Beteiligte kann einen Anwalt bezeichnen.

Beiordnung anhand der konkreten Schwierigkeit begründen

Die Begründung sollte nicht nur auf den Betrag verweisen, sondern Transaktionszahl, gesellschaftsrechtliche Zuordnung, Auslandsbezug, Schätzung, Drittbegünstigung oder komplexe Eigentumslagen konkret darstellen.

Vollmacht, Zustellungsanschrift, Akteneinsicht und Terminskommunikation werden früh geklärt. Bei paralleler Verteidigung des Angeklagten sind Interessenkonflikte zu prüfen.

  • Vertretungsmacht nachweisbar erteilen.
  • Einziehungsumfang gesondert mandatieren.
  • Beiordnungsgründe konkret belegen.
  • Interessenkollisionen früh prüfen.

Vertretungsvollmacht und Zustellungen verlässlich organisieren

Eine gemeinsame anwaltliche Strategie von Angeklagtem und Drittbetroffenem kann bei gegenläufigen Vermögensinteressen problematisch sein. Das gilt besonders bei der Frage, wer einen Zufluss tatsächlich erlangte.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 23. August 2026. Beiordnung und Kosten richten sich nach konkreter Verfahrenslage und gerichtlicher Entscheidung.

Häufige Folgefragen

Muss ich persönlich erscheinen, wenn ich vertreten bin?

Nicht immer. Das Gericht kann persönliches Erscheinen aber nach § 427 Absatz 2 anordnen.

Bekomme ich automatisch einen Anwalt?

Nein. Eine Beiordnung setzt die gesetzlichen Gründe des § 428 Absatz 2 voraus.

Kann derselbe Anwalt den Angeklagten und mich vertreten?

Nur wenn keine widerstreitenden Interessen bestehen; gerade bei der Zuordnung des Erlangten ist das sorgfältig zu prüfen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 428 StPO – Vertretung und BeiordnungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 427 StPO – Befugnisse und ErscheinenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 424 StPO – BeteiligungAmtliche Quelle ↗
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