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Ablauf des Strafverfahrens

Öffentliche Hauptverhandlung: Wer darf bei einem Strafprozess zuhören?

Warum Strafverhandlungen grundsätzlich öffentlich sind, welche Zugangsgrenzen gelten und weshalb Öffentlichkeit nicht automatisch Bild- oder Tonaufnahmen erlaubt.

Kurzantwort

Strafgerichtliche Hauptverhandlungen sind nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich. Interessierte dürfen im Rahmen verfügbarer Plätze und zulässiger Sicherheitskontrollen zuhören. Öffentlichkeit bedeutet aber nicht, dass gefilmt, fotografiert oder der Ton aufgenommen werden darf; Ausnahmen und Medienübertragungen sind gesetzlich eng begrenzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Öffentlichkeit schützt Kontrolle und Vertrauen in die Rechtspflege.
  • Der Zugang darf durch Raumgröße und sachliche Sicherheitsmaßnahmen begrenzt sein.
  • Private Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind während der Verhandlung nicht erlaubt.
  • Ein rechtsfehlerhafter Ausschluss kann nach § 338 Nummer 6 StPO besonders schwer wiegen.

Grundsatz des § 169 GVG

§ 169 Absatz 1 GVG erklärt die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich Urteilsverkündung für öffentlich. Ton- und Fernsehaufnahmen zum Zweck öffentlicher Vorführung oder Veröffentlichung sind während der Verhandlung grundsätzlich unzulässig.

Ausschlüsse bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere §§ 171a, 171b oder 172 GVG. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über Öffentlichkeit kann nach § 338 Nummer 6 StPO einen absoluten Revisionsgrund bilden.

Zugang, Medien und Aufnahmen

Gerichte dürfen Einlasskontrollen durchführen und Plätze nach sachlichen Regeln vergeben. Bei erwartbar großem Interesse muss der Zugang organisatorisch fair bleiben; ein Anspruch jeder einzelnen Person auf einen Sitzplatz besteht nicht.

Angeklagte sollten mit öffentlicher Anwesenheit von Presse, Angehörigen oder Interessierten rechnen. Prozessstrategie und Persönlichkeitsfolgen sind dennoch von der rechtlichen Beweisführung zu trennen.

  • Saal- und Einlassinformationen vorab klären.
  • Aufnahmeverbote konsequent beachten.
  • Ausschlussentscheidungen mit Umfang und Begründung dokumentieren.
  • Bei Fehlern sofortige gerichtliche Klärung veranlassen.

Was Angeklagte praktisch bedenken sollten

Ein offener Gerichtssaal erlaubt keine Veröffentlichung vertraulicher Akten, heimliche Aufnahmen oder Störungen. Verstöße können sitzungspolizeiliche und weitere rechtliche Folgen haben.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 11. August 2026. Ob eine konkrete Zugangsbeschränkung oder ein Ausschluss rechtmäßig ist, hängt von Anlass, Beschluss und Umfang ab.

Häufige Folgefragen

Darf jeder in den Gerichtssaal?

Grundsätzlich ja, soweit Plätze vorhanden sind und sachliche Zugangs- sowie Sicherheitsregeln eingehalten werden.

Darf ich die Verhandlung aufnehmen?

Nein. Öffentliche Verhandlung bedeutet nicht, dass private Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen erlaubt sind.

Ist auch die Urteilsverkündung öffentlich?

Ja. § 169 GVG erfasst grundsätzlich auch die Verkündung des Urteils.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 169 GVG - Öffentlichkeit der VerhandlungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 338 StPO - Absolute RevisionsgründeAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 176 GVG - SitzungspolizeiAmtliche Quelle ↗
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