Ein Rechtsfehler führt bei relativen Revisionsgründen nur zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Es genügt also nicht, irgendeinen Verstoß zu zeigen. Der Fehler muss den Schuldspruch, die Rechtsfolge oder einen anderen angegriffenen Entscheidungsteil beeinflusst haben können.
Das Wichtigste in Kürze
- § 337 verbindet Rechtsverletzung und mögliche Urteilswirkung.
- Absolute Revisionsgründe des § 338 behandeln das Beruhen gesetzlich anders.
- Der betroffene Urteilsteil muss genau bestimmt werden.
- Auch Strafzumessungsfehler können nur einen Teil des Urteils erfassen.
Nicht jeder Verfahrensfehler trägt eine Urteilsaufhebung
Nach § 337 Absatz 1 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Bei relativen Revisionsgründen prüft das Revisionsgericht, ob ein Einfluss auf das Ergebnis sicher ausgeschlossen werden kann. Bleibt eine reale Möglichkeit anderer Entscheidung, kann das Urteil im betroffenen Umfang nicht bestehen.
§ 338 StPO enthält demgegenüber gesetzlich bestimmte absolute Revisionsgründe, bei denen das Beruhen grundsätzlich vermutet wird. Auch dort müssen Tatbestand, Rügeanforderungen und mögliche Präklusion eingehalten werden. Die Bezeichnung als absolut ersetzt keinen vollständigen Tatsachenvortrag.
Fehler, Entscheidungspunkt und denkbarer Alternativverlauf verbinden
Für jede Rüge werden verletzte Norm, konkreter Vorgang, betroffener Urteilsteil und möglicher Einfluss in einer Kette dargestellt. Bei einem Beweisfehler wird etwa erklärt, welche Information anders eingeführt oder gewürdigt worden wäre.
Ist nur die Strafe betroffen, wird geprüft, ob Schuldspruch und Feststellungen bestehen bleiben können. Bei mehreren Taten oder Angeklagten wird die Reichweite fallbezogen begrenzt, um unnötige oder unzulässige Angriffe zu vermeiden.
- Verletzte Norm benennen.
- Betroffenen Urteilsteil bestimmen.
- Möglichen Alternativverlauf erklären.
- Absolute und relative Gründe trennen.
Pauschale Beruhensbehauptungen verdecken den eigentlichen Angriff
Die Formel, das Urteil beruhe auf dem Fehler, ersetzt keine nachvollziehbare Verbindung. Umgekehrt darf das Revisionsgericht bei verbleibender Möglichkeit anderer Entscheidung das Beruhen nicht nur wegen einer starken Beweislage verneinen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Beruhen und Aufhebungsumfang richten sich nach Rügeart, Urteil und konkreter Verfahrenslage.
Häufige Folgefragen
Muss sicher sein, dass das Urteil anders ausgefallen wäre?
Nein. Bei relativen Fehlern genügt grundsätzlich, dass ein anderer Ausgang nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Wird bei § 338 nie geprüft, ob der Fehler wirkte?
Das Gesetz fingiert das Beruhen für die dort genannten Fälle. Tatbestand, Rügeform und gesetzliche Einschränkungen bleiben aber vollständig zu prüfen.
Kann nur die Strafe aufgehoben werden?
Ja, wenn der Rechtsfehler und seine Wirkung auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt und dieser vom Schuldspruch trennbar ist.
Amtliche Quellen
Revision im Strafverfahren
Welche Rechtsfehler kann eine Revision prüfen – und wie müssen sie gerügt werden?
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