Ist dem Urteil eine Verständigung nach § 257c vorausgegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht gesetzlich ausgeschlossen. Der Angeklagte bleibt frei, Berufung oder Revision einzulegen. Davon zu unterscheiden sind die spätere Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels und die Entscheidung, eine Frist ohne Einlegung verstreichen zu lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 302 Absatz 1 Satz 2 verbietet den Rechtsmittelverzicht nach Verständigung.
- Ein Verzicht darf nicht Teil des Deals sein.
- Rechtsmitteleinlegung und spätere Rücknahme sind getrennte Entscheidungen.
- Fristen laufen trotz Verbots eines Verzichts normal.
Die Rechtsmittelkontrolle bleibt trotz Verständigung offen
§ 302 Absatz 1 Satz 2 erklärt den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels für ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausging. Die Regel soll verhindern, dass Transparenz- und Inhaltsfehler der gesetzlichen Kontrolle entzogen werden.
§ 35a verlangt zudem den Hinweis, dass der Betroffene frei über ein Rechtsmittel entscheiden kann. Das Verzichtsverbot beseitigt aber weder Einlegungs- noch Begründungsfristen. Eine spätere Rücknahme ist rechtlich etwas anderes und bedarf bei Erklärung durch den Verteidiger ausdrücklicher Ermächtigung.
Urteilsbelehrung, Frist und Rechtsmittelziel sofort prüfen
Unmittelbar nach dem Urteil werden Rechtsmittelart, Wochenfrist, Zustellung und mögliche Verständigungsfehler geprüft. Eine im Deal verlangte Verzichtserklärung wird nicht abgegeben und ihr genauer Zusammenhang dokumentiert.
Ein Rechtsmittel wird bei Prüfungsbedarf fristwahrend eingelegt. Erst nach schriftlichem Urteil und fachlicher Bewertung wird entschieden, ob es begründet, beschränkt oder mit ausdrücklicher Ermächtigung zurückgenommen wird.
- Keine Verzichtserklärung abgeben.
- Einlegungsfrist sofort notieren.
- Verständigungsablauf sichern.
- Rücknahme erst nach Aktenprüfung erwägen.
Kein Verzicht bedeutet nicht automatische Anfechtung
Die Annahme, wegen des Verzichtsverbots laufe keine Frist, ist falsch. Ebenso kann eine vorschnelle Rücknahme die Rechtskraft herbeiführen, obwohl der unmittelbar erklärte Verzicht unwirksam wäre.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Rechtsmittelart und Frist hängen von Ausgangsgericht und Urteil ab.
Häufige Folgefragen
Kann ich trotz Deals Revision einlegen?
Ja. Gerade nach einer Verständigung bleibt die Rechtsmittelentscheidung gesetzlich frei.
Ist ein im Gerichtssaal erklärter Verzicht wirksam?
Wenn dem Urteil eine Verständigung vorausging, schließt § 302 Absatz 1 Satz 2 den Verzicht aus.
Darf ich ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen?
Grundsätzlich ist die spätere Rücknahme zu unterscheiden; ihre Voraussetzungen und Folgen müssen eigenständig geprüft werden.
Amtliche Quellen
Verständigung im Strafprozess: Inhalt, Ablauf und Risiken
Was muss ich vor einem Deal wissen und was geschieht, wenn die Verständigung scheitert?
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