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Feste Strafe beim Deal: Darf das Gericht eine Punktstrafe zusagen?

Warum § 257c nur eine Strafober- und -untergrenze erlaubt und eine exakt festgelegte Strafe unzulässig ist.

Kurzantwort

Nein. Das Gericht darf bei einer Verständigung eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben, aber keine exakt festgelegte Punktstrafe versprechen. Die endgültige Strafe muss nach Beweisaufnahme, Schlussvorträgen und letztem Wort aufgrund einer eigenständigen Strafzumessung bestimmt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zulässig ist eine Strafspanne, keine exakte Endstrafe.
  • Die endgültige Strafzumessung bleibt offen.
  • Neue Umstände müssen berücksichtigt werden können.
  • Eine verkappte Punktstrafe wird nicht durch andere Worte zulässig.

§ 257c Absatz 3 erlaubt nur Ober- und Untergrenze

Das Gericht kann nach freier Würdigung aller Umstände und der allgemeinen Strafzumessungserwägungen eine Ober- und Untergrenze angeben. Der Gesetzeswortlaut hält bewusst einen Entscheidungsspielraum offen. Schuldspruch und konkrete Endentscheidung dürfen nicht vorweggenommen werden.

Die endgültige Strafe folgt erst aus der vollständigen Hauptverhandlung. Auch ein Geständnis entbindet das Gericht nicht davon, Tat, Schuld und Rechtsfolgen selbst zu würdigen. Eine Zusage auf genau eine Strafe widerspricht diesem Modell.

Spanne und tatsächliche Strafzumessung getrennt dokumentieren

Der Vorschlag muss zwei unterscheidbare Grenzen nennen. Zusätzlich wird geprüft, ob Dauer, Bewährung und Nebenfolgen klar getrennt sind und welche Annahmen der Spanne zugrunde liegen.

Nach der Verständigung sammelt die Verteidigung weiter strafzumessungsrelevante Umstände. Sie behandelt die Obergrenze als Grenze eines gültigen Vorschlags, nicht als automatisch zu verhängende Zielstrafe.

  • Ober- und Untergrenze exakt notieren.
  • Bewährung und Nebenfolgen trennen.
  • Annahmen der Spanne festhalten.
  • Endgültige Strafzumessung vorbereiten.

Eine scheinbare Bandbreite darf keine feststehende Strafe verdecken

Eine minimale oder nur scheinbare Differenz kann im Zusammenhang mit weiteren Äußerungen eine unzulässige Festlegung erkennen lassen. Ebenso problematisch ist eine informelle Zusage außerhalb des protokollierten Vorschlags.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Wortlaut, Kontext und weitere Strafzumessungsfolgen müssen zusammen geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Darf die Spanne eng sein?

Das Gesetz nennt keine feste Mindestbreite. Sie muss aber eine echte Spanne bleiben und darf keine verkappte Punktstrafe sein.

Ist die Obergrenze automatisch die Strafe?

Nein. Das Gericht bestimmt die konkrete Strafe erst nach vollständiger Würdigung.

Kann das Gericht unter der Untergrenze bleiben?

Eine wirksame Verständigung bindet grundsätzlich an die vereinbarte Spanne; Abweichungen sind nach § 257c Absatz 4 zu behandeln.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 257c StPO – Strafober- und -untergrenzeAmtliche Quelle ↗
  2. 02BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u. a.Amtliche Quelle ↗
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