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Rechte, Beweise & Verteidigung

Darf die Staatsanwaltschaft Passwörter oder PIN-Daten beim Anbieter abfragen?

Besondere Schwellen für Zugangssicherungsdaten und deren Verwendung nach § 100j StPO.

Kurzantwort

§ 100j StPO erfasst unter besonderen Voraussetzungen auch Daten, die dem Zugriffsschutz von Endgeräten oder Speichern dienen. Eine Auskunft ist nur zulässig, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Nutzung der Zugangsdaten vorliegen; die Abfrage schafft keine eigenständige Befugnis zum Auslesen beliebiger Inhalte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zugangssicherungsdaten sind besonders eingriffsintensiv.
  • Abfrage und spätere Nutzung brauchen jeweils eine Rechtsgrundlage.
  • Der Anbieter kann nur vorhandene Daten herausgeben.
  • Passwortwissen und Beschuldigtenzwang sind verschiedene Fragen.

§ 100j koppelt Zugangsdaten an den zulässigen Verwendungszweck

Das Gesetz erlaubt die Bestandsdatenauskunft zu Zugangssicherungsdaten nur unter qualifizierten Voraussetzungen und soweit auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung vorliegen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine niedrige Auskunftsschwelle strengere Regeln für Durchsuchung, Beschlagnahme oder Inhaltszugriff umgeht.

Von der Auskunft eines Anbieters ist die Frage zu trennen, ob und wie ein Beschuldigter selbst zur Mitwirkung verpflichtet werden darf. Schweigerecht, Selbstbelastungsfreiheit und gesetzliche Duldungspflichten sind nicht deckungsgleich.

Auskunft, Entsperrung und Datenauswertung getrennt prüfen

Die Verteidigung trennt vier Schritte: behördliche Anfrage, Übermittlung durch den Anbieter, technische Entsperrung und anschließende Datenauswertung. Für jeden Schritt werden Zweck, Rechtsgrundlage, Umfang und Zeitpunkt dokumentiert.

Zu klären ist außerdem, ob der übermittelte Wert tatsächlich ein Klartextpasswort, ein Hash, ein Wiederherstellungscode oder nur eine technische Kennung war. Diese Unterschiede bestimmen Aussagekraft und Eingriffsreichweite.

  • Alle vier Eingriffsschritte trennen.
  • Datentyp des Anbieters technisch bestimmen.
  • Verwendungszweck und Folgebefugnis prüfen.
  • Keine spontane Zugangsdatenpreisgabe erklären.

Eine Anbieterantwort ersetzt keine Geräte- oder Inhaltsbefugnis

Die freiwillige Preisgabe eines Passworts kann weit über den rechtmäßig angeordneten Zugriff hinausführen. Umgekehrt bedeutet fehlende Mitwirkung nicht automatisch, dass ein vorhandener rechtmäßiger technischer Zugriff unzulässig wäre.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Die genaue Prüfung hängt von Datentyp, Anbieter, Zielsystem und Folgemaßnahme ab.

Häufige Folgefragen

Muss ich meine PIN nennen?

Beschuldigte dürfen grundsätzlich zur Sache schweigen; Mitwirkung, Duldung und technische Entsperrung sind je nach Maßnahme gesondert zu beurteilen.

Kann der Provider mein Passwort lesen?

Viele Anbieter speichern keine Klartextpasswörter. Was technisch vorhanden ist, hängt vom Dienst und Sicherheitsverfahren ab.

Darf nach Erhalt der PIN alles durchsucht werden?

Nein. Umfang und Zweck der Datenauswertung richten sich nach der gesonderten Eingriffsgrundlage.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 100j StPO – BestandsdatenauskunftAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 94 StPO – Sicherstellung und BeschlagnahmeAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 110 StPO – Durchsicht elektronischer SpeichermedienAmtliche Quelle ↗
  4. 04BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13Amtliche Quelle ↗
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