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Funkzellenabfrage: Warum taucht meine Nummer in den Ermittlungsakten auf?

Voraussetzungen, Drittbetroffenheit und Beweiswert einer Funkzellenabfrage nach § 100g Absatz 3 StPO.

Kurzantwort

Bei einer Funkzellenabfrage werden die in einem räumlich und zeitlich bestimmten Mobilfunkbereich angefallenen Verkehrsdaten erhoben. Weil zahlreiche Unbeteiligte betroffen sind, verlangt § 100g Absatz 3 eine besonders schwere Tat, konkreten Orts- und Zeitbezug, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abfrage erfasst typischerweise viele Nichtbeschuldigte.
  • Tatort, Zeitfenster und Funkzellen müssen eng bestimmt sein.
  • Ein Treffer belegt Gerätepräsenz, nicht automatisch Personenpräsenz.
  • Mehrfachabfragen und Schnittmengen brauchen methodische Kontrolle.

§ 100g Absatz 3 erlaubt eine räumlich-zeitliche Massendatenerhebung

Die Funkzellenabfrage ist gesetzlich als Erhebung aller in einer Funkzelle während eines bestimmten Zeitraums angefallenen Verkehrsdaten ausgestaltet. Erforderlich sind eine besonders schwere Tat, Anhaltspunkte für die Nutzung eines Mobilfunkgeräts im relevanten Bereich und eine sonst wesentlich erschwerte oder aussichtslose Aufklärung.

Die Maßnahme muss in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Zahl betroffener Dritter stehen. § 101a verlangt eine räumlich und zeitlich eng begrenzte, hinreichend bestimmte Bezeichnung.

Funkzellenkarte, Zeitfenster und Schnittmenge prüfen

Anordnung, Funkzellenkarten, Sektorenausrichtung, Zeitfenster, Anbieterlisten und Auswertungslogik werden zusammen geprüft. Besonders fehleranfällig sind überlappende Zellen, nachträgliche Netzänderungen und unklare Zeitzonen.

Bei einem Treffer wird geklärt, wem SIM und Gerät tatsächlich zuzuordnen waren, ob das Gerät weitergegeben oder stationär zurückgelassen war und ob weitere unabhängige Beweise die behauptete Anwesenheit stützen.

  • Anordnung und Kartengrundlage beschaffen.
  • Zeitfenster und Sektoren kontrollieren.
  • SIM-, Geräte- und Nutzerzuordnung trennen.
  • Schnittmengen statistisch und sachlich prüfen.

Ein technischer Treffer ist erst der Anfang der Beweiswürdigung

Schnittmengen mehrerer Tatorte können verdächtig wirken, ohne Zufallshäufigkeit, Wohn- oder Arbeitsort und Netzabdeckung angemessen zu berücksichtigen. Auch ein fehlender Treffer beweist nicht sicher Abwesenheit.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Eine belastbare Bewertung benötigt Rohdaten, Kartenmaterial und vollständige Auswertungsmethode.

Häufige Folgefragen

Bin ich wegen eines Treffers Beschuldigter?

Nicht automatisch. Der Treffer kann einen Ermittlungsansatz liefern, muss aber personell und sachlich eingeordnet werden.

Ist eine Funkzelle so genau wie GPS?

Nein. Die Abdeckung kann je nach Technik und Umgebung erheblich größer und unregelmäßiger sein.

Darf die Polizei alle Personen in der Zelle überprüfen?

Die weitere Nutzung bleibt zweck- und verhältnismäßigkeitsgebunden; eine pauschale Verdächtigung aller Betroffenen wäre unzulässig.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 100g StPO – FunkzellenabfrageAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 101a StPO – Bestimmtheit der AnordnungAmtliche Quelle ↗
  3. 03Art. 10 GG – Brief-, Post- und FernmeldegeheimnisAmtliche Quelle ↗
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