§ 100k StPO erlaubt unter abgestuften Voraussetzungen die Erhebung von Nutzungsdaten digitaler Dienste, etwa Login-Zeiten, Suchanfragen oder aufgerufenen Angeboten. Standortdaten und Nutzungsinhalte unterliegen zusätzlichen Beschränkungen; Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten sind davon abzugrenzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nutzungsdaten beschreiben die Interaktion mit einem digitalen Dienst.
- Absätze 1 bis 3 haben unterschiedliche Eingriffsschwellen.
- Standortdaten sind nicht in jeder Variante zulässig.
- Der betroffene Account muss der Zielperson tatsachenbasiert zugeordnet sein.
§ 100k schafft eine eigene Datenkategorie für digitale Dienste
§ 100k Absatz 1 erfasst Nutzungsdaten bei Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Absatz 2 betrifft mittels digitaler Dienste begangene Taten unter engeren Grenzen; Absatz 3 enthält eine besondere Regelung für bestimmte Inhalte und Daten. Absatz 4 verlangt Tatsachen dafür, dass die betroffene Person den Dienst nutzt.
§ 101a verweist auf Anordnungs- und Schutzregeln. Nicht bei jedem Dienst fallen dieselben Daten an. Standortdaten, Bestandsdaten und laufende Kommunikationsinhalte dürfen nicht ohne die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage in eine einheitliche Sammelauskunft einbezogen werden.
Account, Dienst, Zeitraum und Datenfeld einzeln prüfen
Die Providerantwort wird feldweise ausgewertet: Account-ID, Login, IP, Suchbegriff, Klick, Standort, Inhalt und Gerätekennung. Für jedes Feld wird die beantragte und tatsächlich verwendete Norm dokumentiert.
Accountnamen oder E-Mail-Adressen beweisen keine alleinige Nutzung. Gerätewechsel, Teamkonten, Familienprofile, automatisierte Zugriffe und kompromittierte Accounts sind mit Zeitstempeln und Sicherheitsmeldungen abzugleichen.
- Datenfelder einzeln klassifizieren.
- Absatz und Eingriffsschwelle zuordnen.
- Accountnutzung technisch prüfen.
- Standort- und Inhaltsdaten gesondert bewerten.
Plattformprotokolle brauchen technischen und persönlichen Kontext
Nutzungsdaten können intime Interessen und Bewegungen erkennen lassen, obwohl sie nicht als Kommunikationsinhalt bezeichnet sind. Ihre Eingriffsintensität hängt von Dichte, Zeitraum und Verknüpfung ab.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Rechtmäßigkeit und Beweiswert verlangen die vollständige Anforderung samt Datenfeldbeschreibung.
Häufige Folgefragen
Darf die Polizei meine Suchanfragen sehen?
Unter den Voraussetzungen des § 100k können Nutzungsdaten wie Suchanfragen erhoben werden; die konkrete Variante und Verhältnismäßigkeit sind zu prüfen.
Ist ein Login schon Beweis für die Tat?
Nein. Er belegt zunächst eine technische Kontonutzung zu einer Zeit; Person und Handlung müssen weiter zugeordnet werden.
Gilt § 100k auch für Fahrzeug-Apps?
Digitale Dienste können auch vernetzte Fahrzeugfunktionen umfassen; Datenart und Dienststellung sind konkret zu bestimmen.
Amtliche Quellen
Heimliche Überwachung, Datenabfragen und Rechtsschutz
Welche Überwachung betrifft mich und wie kann ich ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen?
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