Auf besonders verpflichtend gespeicherte Verkehrsdaten darf nach § 100g Absatz 2 StPO nur zur Verfolgung gesetzlich bezeichneter besonders schwerer Straftaten zugegriffen werden, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegen. Die Erhebung muss wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung oder Aufenthaltsermittlung beitragen können und verhältnismäßig sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Absatz 2 hat höhere Hürden als eine gewöhnliche Verkehrsdatenabfrage.
- Katalogtat und konkrete besondere Schwere sind erforderlich.
- Erwarteter Aufklärungsbeitrag muss wesentlich sein.
- Speicherung und Abruf sind getrennte Grundrechtseingriffe.
Vorratsbezogene Daten verlangen eine qualifizierte Zugriffsschwelle
§ 100g Absatz 2 StPO beschränkt den Zugriff auf die nach den dort genannten telekommunikationsrechtlichen Vorschriften gespeicherten Daten. Er verlangt eine besonders schwere Katalogtat, konkretes Einzelfallgewicht und einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag.
Die verfassungs- und unionsrechtliche Rechtsprechung behandelt anlasslose Speicherung und späteren Behördenzugriff als eigenständige Eingriffe. Für die Verteidigung ist deshalb zu klären, ob die angefragten Daten überhaupt auf der besonderen Speicherpflicht oder auf geschäftlicher Speicherung beruhten.
Speicherquelle und Abrufzeitraum genau feststellen
Anforderung und Providerantwort werden darauf geprüft, welche Speichergrundlage genannt ist. Der Zeitraum muss zur Tat passen und darf nicht ohne nachvollziehbaren Anlass ausgedehnt worden sein.
Bei Standort- oder Bewegungsprofilen werden Zellgröße, Netzkonfiguration, Übergaben und Datenlücken berücksichtigt. Ein gespeicherter Standort ist keine zentimetergenaue Ortsbestimmung und keine sichere Personenidentifikation.
- Speichergrundlage des Providers klären.
- Katalog und Einzelfallgewicht prüfen.
- Wesentlichen Aufklärungsbeitrag hinterfragen.
- Standortgenauigkeit sachverständig einordnen.
Große Datenmenge ersetzt keinen individuellen Tatnachweis
Die bloße Behauptung, Daten stammten aus Vorratsspeicherung, kann technisch falsch sein. Umgekehrt gelten die hohen Hürden des Absatzes 2, wenn genau diese Datenquelle genutzt wurde.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Maßgeblich sind Providerbescheinigung, Anordnung und aktuelle unionsrechtliche Vorgaben.
Häufige Folgefragen
Sind alle älteren Verbindungsdaten Vorratsdaten?
Nein. Anbieter speichern Daten teils auch zu zulässigen geschäftlichen Zwecken; die Rechtsgrundlage muss konkret festgestellt werden.
Darf wegen jeder Straftat zugegriffen werden?
Nein. Absatz 2 verlangt eine gesetzlich bezeichnete besonders schwere Tat und zusätzliche Einzelfallvoraussetzungen.
Zeigt ein Standortdatensatz meinen genauen Weg?
Nicht zwingend. Aussagekraft hängt von Technik, Zellgröße, Datenintervallen, Netzlast und Nutzerzuordnung ab.
Amtliche Quellen
Heimliche Überwachung, Datenabfragen und Rechtsschutz
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