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Ablauf des Strafverfahrens

Selbst herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit nach § 231a StPO

Wann trotz absichtlich verursachter Verhandlungsunfähigkeit ohne den Angeklagten verhandelt werden kann und welche Sicherungen gelten.

Kurzantwort

Hat der Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt, um die Verhandlung zu verhindern, kann § 231a unter strengen Voraussetzungen eine Abwesenheitsverhandlung erlauben. Eine bloße Erkrankung, psychische Krise oder medizinisch unklare Lage genügt nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 231a ist eine besonders eingriffsintensive Ausnahme. Das Gericht muss Verhandlungsunfähigkeit, vorsätzliche Herbeiführung, Verhinderungsabsicht und fehlende Unentbehrlichkeit der Anwesenheit tragfähig feststellen.
  • Die Verteidigung trennt Diagnose, Ursache, Verantwortlichkeit und Motivation. Krankenunterlagen und sachverständige Bewertung werden auf alternative Erklärungen und zeitliche Zusammenhänge geprüft.
  • Selbstschädigung darf nicht ohne belastbare Tatsachen als taktisches Verhalten gedeutet werden. Umgekehrt schützt gezielte Vereitelung nicht vor einer Fortsetzung.
  • Fristen, Anträge und gerichtliche Entscheidungen sollten beweissicher dokumentiert werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 231a ist eine besonders eingriffsintensive Ausnahme. Das Gericht muss Verhandlungsunfähigkeit, vorsätzliche Herbeiführung, Verhinderungsabsicht und fehlende Unentbehrlichkeit der Anwesenheit tragfähig feststellen.

Vor der Entscheidung ist regelmäßig medizinische Sachaufklärung nötig. Der Verteidiger bleibt beteiligt; der wesentliche Inhalt der Abwesenheitsverhandlung muss dem Angeklagten später bekanntgemacht werden.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Die Verteidigung trennt Diagnose, Ursache, Verantwortlichkeit und Motivation. Krankenunterlagen und sachverständige Bewertung werden auf alternative Erklärungen und zeitliche Zusammenhänge geprüft.

Gegen eine Entscheidung werden Gehör, Begründung und fortlaufende Prüfung der Verhandlungsfähigkeit eingefordert.

  • Medizinischen Zustand unabhängig klären.
  • Vorsatz und Verhinderungsabsicht bestreiten oder belegen.
  • Gerichtliche Feststellungen prüfen.
  • Wiederkehr der Verhandlungsfähigkeit anzeigen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Selbstschädigung darf nicht ohne belastbare Tatsachen als taktisches Verhalten gedeutet werden. Umgekehrt schützt gezielte Vereitelung nicht vor einer Fortsetzung.

Gesundheits- und Schuldfähigkeitsfragen erfordern individuelle sachverständige Prüfung.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Medizinischen Zustand unabhängig klären.

Kann ich selbst auf eine gerichtliche Entscheidung verzichten?

Nein, soweit das Gesetz eine gerichtliche Entscheidung oder ausdrückliche Entbindung verlangt, ersetzt eine private Annahme oder Absprache diese nicht.

Ist das eine individuelle Rechtsberatung?

Nein. Die Seite vermittelt allgemeine Informationen; Akte, Ladung, Protokoll und Verfahrensstand müssen im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 231a StPO – Herbeigeführte VerhandlungsunfähigkeitAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 246a StPO – SachverständigerAmtliche Quelle ↗
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