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Ablauf des Strafverfahrens

Ein Monat Unterbrechung nach zehn Verhandlungstagen

Wann § 229 Absatz 2 StPO die längere Monatsfrist erlaubt und wie die erforderlichen Verhandlungstage gezählt werden.

Kurzantwort

Eine Unterbrechung bis zu einem Monat ist zulässig, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. Die zehn Tage müssen innerhalb des maßgeblichen Verfahrensabschnitts tatsächlich Verhandlungstage sein. Die Monatsfrist ist eine kalendarische Frist und darf nicht pauschal mit vier Wochen gleichgesetzt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 229 Absatz 2 erweitert die Grundfrist für längere Verfahren. Maßgeblich sind echte Sitzungstage, nicht Stunden oder bloße Terminsansetzungen.
  • Die Verteidigung führt neben dem Kalender eine Zählung aller tatsächlichen Verhandlungstage. Ausgefallene, aufgehobene oder reine Verkündungstermine werden gesondert bewertet.
  • Fehler entstehen häufig durch Vermischung von Sitzungstagen und Kalendertagen. Ein Termin, an dem nicht zur Sache verhandelt wurde, kann die Zehntagsschwelle verfehlen.
  • Fristen, Anträge und gerichtliche Entscheidungen sollten beweissicher dokumentiert werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 229 Absatz 2 erweitert die Grundfrist für längere Verfahren. Maßgeblich sind echte Sitzungstage, nicht Stunden oder bloße Terminsansetzungen.

Nach einer zulässigen Monatsunterbrechung beginnt das System der Unterbrechungsfristen mit der Fortsetzung erneut; jede weitere Pause ist eigenständig zu berechnen.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Die Verteidigung führt neben dem Kalender eine Zählung aller tatsächlichen Verhandlungstage. Ausgefallene, aufgehobene oder reine Verkündungstermine werden gesondert bewertet.

Bei Monatsfristen wird vom maßgeblichen Ausgangstag nach den gesetzlichen Fristenregeln gerechnet, nicht mit einer festen Zahl von 28 oder 30 Tagen.

  • Zehn echte Verhandlungstage nachweisen.
  • Monatsfrist kalendarisch berechnen.
  • Ausfalltage getrennt kennzeichnen.
  • Fortsetzungstag inhaltlich kontrollieren.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Fehler entstehen häufig durch Vermischung von Sitzungstagen und Kalendertagen. Ein Termin, an dem nicht zur Sache verhandelt wurde, kann die Zehntagsschwelle verfehlen.

Protokoll und tatsächlicher Ablauf müssen übereinstimmend geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Zehn echte Verhandlungstage nachweisen.

Kann ich selbst auf eine gerichtliche Entscheidung verzichten?

Nein, soweit das Gesetz eine gerichtliche Entscheidung oder ausdrückliche Entbindung verlangt, ersetzt eine private Annahme oder Absprache diese nicht.

Ist das eine individuelle Rechtsberatung?

Nein. Die Seite vermittelt allgemeine Informationen; Akte, Ladung, Protokoll und Verfahrensstand müssen im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 229 StPO – Höchstdauer der UnterbrechungAmtliche Quelle ↗
  2. 02BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 65/20Amtliche Quelle ↗
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