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Ablauf des Strafverfahrens

Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Krankheit oder Mutterschutz

Unter welchen engen Voraussetzungen § 229 Absatz 3 StPO den Lauf einer Unterbrechungsfrist hemmt.

Kurzantwort

Bei einer bereits mindestens zehn Tage dauernden Hauptverhandlung kann die Unterbrechungsfrist unter den Voraussetzungen des § 229 Absatz 3 gehemmt sein, wenn Richter, Schöffe oder Angeklagter erkranken oder eine dort genannte Mutterschutzfrist betroffen ist. Hemmung ist keine freie Verlängerung: Anlass, Beginn, Ende und gesetzliche Höchstgrenze müssen festgestellt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 229 Absatz 3 verhindert, dass umfangreiche Verfahren allein wegen bestimmter vorübergehender Hindernisse neu beginnen müssen. Der Tatbestand ist eng an die genannten Personen, Gründe und Zeitgrenzen gebunden.
  • Beschluss, ärztlich bestätigter Zeitraum und vorangegangene Verhandlungstage werden kontrolliert. Die Verteidigung erstellt eine Rechenübersicht mit normalem Fristlauf, Hemmungszeit und neuem Enddatum.
  • Krankheit eines beliebigen Beteiligten hemmt die Frist nicht. Auch eine zulässige Hemmung erlaubt keine unbegrenzte Pause.
  • Fristen, Anträge und gerichtliche Entscheidungen sollten beweissicher dokumentiert werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 229 Absatz 3 verhindert, dass umfangreiche Verfahren allein wegen bestimmter vorübergehender Hindernisse neu beginnen müssen. Der Tatbestand ist eng an die genannten Personen, Gründe und Zeitgrenzen gebunden.

Das Gericht stellt Beginn und Ende der Hemmung durch unanfechtbaren Beschluss fest. Die übrige Unterbrechungsfrist und die absolute Hemmungsgrenze sind getrennt zu berechnen.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Beschluss, ärztlich bestätigter Zeitraum und vorangegangene Verhandlungstage werden kontrolliert. Die Verteidigung erstellt eine Rechenübersicht mit normalem Fristlauf, Hemmungszeit und neuem Enddatum.

Unklare oder rückwirkende Feststellungen werden früh beanstandet und für die Revision vollständig dokumentiert.

  • Zehn Verhandlungstage prüfen.
  • Erfasste Person und Grund abgleichen.
  • Feststellungsbeschluss sichern.
  • Restfrist und Höchstgrenze neu berechnen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Krankheit eines beliebigen Beteiligten hemmt die Frist nicht. Auch eine zulässige Hemmung erlaubt keine unbegrenzte Pause.

Die Berechnung ist fehleranfällig und muss auf den genauen Gesetzeswortlaut gestützt werden.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Zehn Verhandlungstage prüfen.

Kann ich selbst auf eine gerichtliche Entscheidung verzichten?

Nein, soweit das Gesetz eine gerichtliche Entscheidung oder ausdrückliche Entbindung verlangt, ersetzt eine private Annahme oder Absprache diese nicht.

Ist das eine individuelle Rechtsberatung?

Nein. Die Seite vermittelt allgemeine Informationen; Akte, Ladung, Protokoll und Verfahrensstand müssen im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 229 StPO – Hemmung der UnterbrechungsfristAmtliche Quelle ↗
  2. 02BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 5 StR 65/20Amtliche Quelle ↗
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