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Selbstleseverfahren in der Revision: Welche Fehler können gerügt werden?

Anordnung, Kenntnisnahmefeststellung und revisionssichere Kontrolle des Selbstleseverfahrens nach § 249 Absatz 2 StPO.

Kurzantwort

Beim Selbstleseverfahren werden Urkunden nicht vollständig vorgelesen; Richter und Schöffen müssen ihren Wortlaut selbst zur Kenntnis nehmen, die übrigen Beteiligten erhalten Gelegenheit dazu. Das Gericht muss die Durchführung in der Hauptverhandlung feststellen. Fehlt der erforderliche Protokollvermerk, kann eine Inbegriffsrüge eröffnet sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nur verlesbare Urkunden dürfen im Selbstlesen eingeführt werden.
  • Umfang und Identität der Dokumente müssen bestimmt sein.
  • Alle Richter und Schöffen müssen Kenntnis nehmen.
  • Die Feststellung der Durchführung gehört in die Hauptverhandlung und ins Protokoll.

§ 249 Absatz 2 ersetzt Verlesung durch kontrollierte Kenntnisnahme

§ 249 Absatz 2 StPO erlaubt, von der Verlesung abzusehen, wenn Richter und Schöffen den Wortlaut der Urkunde zur Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten Gelegenheit hierzu hatten. Die Anordnung muss die erfassten Urkunden so bestimmen, dass Umfang und Identität überprüfbar bleiben.

Der Vorsitzende stellt die Kenntnisnahme und Gelegenheit in der Hauptverhandlung fest. Nach der amtlichen BGH-Rechtsprechung ist dieser Vollzug protokollrelevant; fehlt der Vermerk, kann die spätere Verwertung der Urkunde mit der Inbegriffsrüge beanstandet werden. Ein Nachweis anderweitiger ordnungsgemäßer Einführung bleibt zu prüfen.

Urkundenliste, Anordnung und Abschlussfeststellung lückenlos sichern

Die Verteidigung führt eine eigene Liste aller Selbstlesedokumente mit Seiten, Fassungen und Anlagen. Sie prüft, ob lesbare Exemplare rechtzeitig vollständig verfügbar waren und ob Änderungen nach der Anordnung erfolgten.

Vor Abschluss wird kontrolliert, dass alle Gerichtsmitglieder beteiligt waren und die gerichtliche Feststellung im Protokoll erscheint. Wird im Urteil eine nicht erfasste Urkunde verwendet, werden Urteilsstelle und sämtliche möglichen Einführungswege abgeglichen.

  • Selbstleseliste vollständig sichern.
  • Dokumentfassungen vergleichen.
  • Kenntnisnahmefeststellung protokollieren.
  • Urteilsverwertung gegen Einführung prüfen.

Eine Dateiablage ohne verfahrenswirksame Feststellung schafft keinen Urteilsstoff

Ein pauschaler Verweis auf ganze Aktenordner kann Bestimmtheits- und Verfügbarkeitsprobleme erzeugen. Die Revision muss zudem ausschließen, dass derselbe Inhalt ordnungsgemäß verlesen oder auf anderem Weg eingeführt wurde.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 27. August 2026. Selbstleserügen verlangen Dokumenten-, Protokoll- und Urteilsabgleich im Einzelfall.

Häufige Folgefragen

Muss der Angeklagte jede Urkunde selbst lesen?

Das Gesetz verlangt zwingende Kenntnisnahme durch Richter und Schöffen; den übrigen Beteiligten muss Gelegenheit gegeben werden. Die konkrete Verteidigung entscheidet über die Nutzung.

Dürfen Fotos selbst gelesen werden?

Das Selbstleseverfahren betrifft den Wortlaut verlesbarer Urkunden. Fotos oder Videos werden grundsätzlich als Augenschein behandelt.

Kann der Protokollvermerk später ergänzt werden?

Protokollberichtigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine unterbliebene Feststellung in der Hauptverhandlung lässt sich nicht ohne Weiteres durch spätere Erinnerung ersetzen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 249 StPO – Urkundenbeweis und SelbstleseverfahrenAmtliche Quelle ↗
  2. 02BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 StR 76/10Amtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07Amtliche Quelle ↗
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