Das Gericht kann die Verlesung ersetzen, wenn Berufsrichter und Schöffen den Wortlaut zur Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten Gelegenheit dazu hatten. Anordnung, genaue Dokumente und abschließende Feststellung müssen transparent sein. Die Methode ist kein Weg, ungeprüfte Aktenmassen pauschal einzuführen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht ordnet das Verfahren für bestimmte Schriftstücke an.
- Alle Richter müssen tatsächlich Kenntnis nehmen.
- Angeklagte und Verteidigung brauchen angemessene Gelegenheit.
- Die abschließende Feststellung gehört ins Protokoll.
Selbstlesen ersetzt die Verlesung nur bei vollständigem Verfahrensprogramm
§ 249 Absatz 2 StPO stellt Selbstlesen und Verlesung als Formen des Urkundenbeweises nebeneinander. Voraussetzung ist eine gerichtliche Anordnung für identifizierbare Schriftstücke. Richter und Schöffen müssen den Wortlaut kennen; Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme erhalten.
Nach Durchführung stellt der Vorsitzende die Kenntnisnahme der Richter und die Gelegenheit der anderen Beteiligten fest. Die Feststellung wird protokolliert. Für Erklärungen nach § 257 und Einwände gegen Beweisinhalt bleibt Raum.
Einbezogene Dokumente und Kenntnisnahmemöglichkeit kontrollieren
Die Verteidigung verlangt eine nachvollziehbare Liste mit Blattzahlen, Dateinamen oder Anlagenkennzeichen und ausreichend Zeit. Sie prüft, ob alle Spruchkörpermitglieder beteiligt waren und ob dem Angeklagten der Text tatsächlich zugänglich und verständlich war.
Vor Abschluss wird zu Unklarheiten, fehlenden Anlagen oder Übersetzungen Stellung genommen. Enthält ein Dokument unzulässige Vernehmungsersatzinhalte, wird nicht nur die Form, sondern auch die materielle Verlesbarkeit geprüft.
- Dokumentenliste und Umfang sichern.
- Ausreichende Lesezeit verlangen.
- Verlesbarkeit jedes Dokuments prüfen.
- Feststellung im Protokoll kontrollieren.
Der bloße Satz ‚Akten werden eingeführt‘ genügt nicht
Ein ordnungsgemäßes Selbstleseverfahren macht den gesamten bestimmten Wortlaut zum Beweisstoff, auch entlastende oder relativierende Passagen. Wer nur markierte Belastungssätze liest, kann den Kontext verpassen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 30. August 2026. Protokollwirkung und mögliche Revisionsrügen verlangen eine sofortige, dokumentierte Reaktion in der Hauptverhandlung.
Häufige Folgefragen
Muss ich als Angeklagter jedes Dokument selbst lesen?
Das Gesetz verlangt für Sie Gelegenheit zur Kenntnisnahme; wie diese praktisch gewährleistet wird, muss Ihrer Verteidigungsfähigkeit entsprechen.
Dürfen Schöffen nur eine Zusammenfassung lesen?
Nein. Sie müssen vom maßgeblichen Wortlaut der einbezogenen Schriftstücke Kenntnis nehmen.
Kann ich dem Selbstlesen widersprechen?
Sie können die Anordnung nach § 249 Absatz 2 Satz 2 beanstanden. Dann entscheidet das Gericht.
Amtliche Quellen
Urkundenbeweis, Verlesung und Selbstleseverfahren
Welche Unterlagen darf das Gericht als Beweis verwenden und wie kann ich ihren Inhalt überprüfen?
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