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Pflichtverteidiger auswählen: Darf ich selbst einen Anwalt benennen?

Welche Bedeutung der Verteidigerwunsch hat, wann das Gericht davon abweichen darf und wie Beschuldigte eine tragfähige Auswahl rechtzeitig mitteilen.

Kurzantwort

Vor der Bestellung soll das Gericht dem Beschuldigten Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen Verteidiger zu benennen. Der benannte Anwalt ist grundsätzlich zu bestellen. Abweichen darf das Gericht insbesondere bei einem wichtigen Grund, etwa wenn der Anwalt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beschuldigte dürfen einen konkreten Pflichtverteidiger benennen.
  • Das Gericht setzt dafür regelmäßig eine angemessene Äußerungsfrist.
  • Der Verteidigerwunsch ist grundsätzlich verbindlich, aber nicht grenzenlos.
  • Verfügbarkeit und Übernahmebereitschaft sollten vor der Benennung geklärt sein.

Benennungsrecht und wichtiger Grund

§ 142 Absatz 5 StPO verpflichtet das Gericht, dem Beschuldigten vor der Bestellung Gelegenheit zur Benennung zu geben. Der bezeichnete Verteidiger ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Die Norm schützt eine wirksame Verteidigung und berücksichtigt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere fehlen­de Verfügbarkeit sein. Auch Interessenkonflikte oder gesetzliche Hindernisse können entgegenstehen. Das Bundesverfassungsgericht hebt das Interesse des Beschuldigten an einem Verteidiger seines Vertrauens hervor; das Auswahlrecht bedeutet jedoch nicht, dass jeder gewünschte Anwalt ungeachtet der Verfahrenssicherung bestellt werden muss.

Vertrauen, Erreichbarkeit und Terminslage prüfen

Vor der Benennung sollten Fachgebiet, persönliche Kommunikation, mögliche Konflikte, Erreichbarkeit und bekannte Termine geklärt werden. Der Verteidiger sollte das Aktenzeichen kennen und seine Bereitschaft zur Übernahme erklären. Die Benennung erfolgt am besten schriftlich und nachweisbar innerhalb der gesetzten Frist.

Wer ohne realistische Rücksprache mehrere Namen nennt, erschwert eine eindeutige Auswahl. Umgekehrt sollte eine sehr kurze Frist nicht einfach verstreichen: Ein begründeter Antrag auf angemessene Verlängerung und eine vorläufige Benennung können den Wunsch dokumentieren.

  • Benennungsfrist sofort notieren.
  • Übernahme und Termine mit dem gewünschten Anwalt klären.
  • Wunsch eindeutig und nachweisbar mitteilen.
  • Abweichende Bestellung samt Gründen unverzüglich prüfen.

Keine zufällige Auswahl unter Zeitdruck

Verstreicht die Frist ohne Benennung, darf das Gericht selbst auswählen. Eine spätere bloße Unzufriedenheit trägt einen Wechsel grundsätzlich nicht. Wird gegen den rechtzeitig benannten Anwalt entschieden, müssen wichtiger Grund, Terminslage und Begründung des Gerichts genau geprüft werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Auswahl und mögliche Beschwerde hängen von Benennung, Frist, Verfügbarkeit und konkreter gerichtlicher Entscheidung ab.

Häufige Folgefragen

Muss ich den Anwalt aus einer Liste wählen?

Nein. Sie können grundsätzlich einen zur Verteidigung befugten Anwalt Ihres Vertrauens benennen.

Darf das Gericht einen anderen nehmen?

Ja, wenn ein wichtiger Grund entgegensteht oder kein rechtzeitiger eindeutiger Wunsch vorliegt.

Kann fehlende Zeit des Anwalts ein wichtiger Grund sein?

Ja. Eine absehbar nicht gewährleistete Verfahrenssicherung kann der gewünschten Bestellung entgegenstehen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 142 StPO - Auswahl des PflichtverteidigersAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 137 StPO - Recht auf VerteidigerAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01Amtliche Quelle ↗
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