Wurde ein anderer als der rechtzeitig benannte Verteidiger bestellt oder blieb nur sehr kurze Zeit zur Benennung, kann innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der gerichtlichen Bestellungsentscheidung ein Wechsel verlangt werden. Dem gewünschten Verteidiger darf kein wichtiger Grund entgegenstehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Frist beträgt drei Wochen ab Bekanntgabe der Bestellung.
- Sie schützt das zuvor vereitelte oder zu knapp gewährte Benennungsrecht.
- Der gewünschte neue Verteidiger muss verfügbar und bestellbar sein.
- Nach Fristablauf gelten strengere allgemeine Wechselgründe.
Voraussetzungen und Beginn der Dreiwochenfrist
§ 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO betrifft zwei Konstellationen: Das Gericht hat entgegen einer rechtzeitigen Bezeichnung eine andere Person bestellt oder dem Beschuldigten nur eine kurze Frist zur Benennung eingeräumt. Der Antrag muss binnen drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung gestellt werden.
Ein Wechsel scheidet aus, wenn ein wichtiger Grund gegen den gewünschten Verteidiger spricht. Dazu kann insbesondere fehlende Verfügbarkeit gehören. Die Vorschrift korrigiert eine beeinträchtigte Auswahl; sie ist kein allgemeines dreiwöchiges Widerrufsrecht nach jeder Bestellung.
Neuen Verteidiger sofort verbindlich benennen
Bekanntgabetag, Zustellungsweg und früherer Verteidigerwunsch sind sofort zu sichern. Der neue Verteidiger sollte Übernahmebereitschaft, fehlende Terminskollisionen und rechtzeitige Einarbeitung bestätigen. Der Antrag benennt klar, welche der beiden gesetzlichen Alternativen erfüllt ist.
Parallel sollten die Aktenweitergabe und laufende Termine organisiert werden. Die bestehende Bestellung gilt bis zur gerichtlichen Aufhebung fort; ein ungeklärter Zuständigkeitswechsel darf keine Fristlücke erzeugen.
- Bekanntgabetag der Bestellung dokumentieren.
- Früheren Verteidigerwunsch und Fristsetzung sichern.
- Neuen Verteidiger samt Verfügbarkeit benennen.
- Antrag innerhalb von drei Wochen nachweisbar einreichen.
Fristfenster nicht mit allgemeinem Wechsel verwechseln
Wer erst nach drei Wochen reagiert, kann sich auf diese erleichterte Wechselmöglichkeit grundsätzlich nicht mehr stützen. Dann bedarf es etwa eines endgültigen Vertrauensbruchs oder einer anderweitig nicht gewährleisteten Verteidigung.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Fristbeginn und frühere Benennung sind anhand der gerichtlichen Mitteilungen und Zustellungsnachweise festzustellen.
Häufige Folgefragen
Laufen die drei Wochen ab dem Beschlussdatum?
Maßgeblich ist grundsätzlich die Bekanntmachung der Bestellungsentscheidung, nicht nur das Datum auf dem Beschluss.
Gilt die Frist bei jedem Wunschwechsel?
Nein. Sie gilt für die gesetzlich beschriebenen Fehler oder Verkürzungen bei der ursprünglichen Auswahl.
Was passiert nach Fristablauf?
Ein späterer Wechsel bleibt möglich, benötigt aber einen anderen tragfähigen Grund nach § 143a StPO.
