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Pflichtverteidiger beantragen: Wo, wann und mit welchen Angaben?

Wie Beschuldigte eine Pflichtverteidigerbestellung anstoßen, welches Gericht entscheidet und warum Antrag und Verteidigerwunsch getrennt geprüft werden.

Kurzantwort

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und besteht noch keine Verteidigung, kann der Beschuldigte die Bestellung beantragen. Vor Anklage ist der Antrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft anzubringen und unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzulegen; nach Anklage entscheidet das befasste Gericht. Der Antrag sollte den Verfahrensstand, den Bestellungsgrund und möglichst einen benannten Verteidiger enthalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Antrag ersetzt nicht die Prüfung eines gesetzlichen Bestellungsgrundes.
  • Vor Anklage wird der Antrag über Polizei oder Staatsanwaltschaft zum Gericht geleitet.
  • Ein konkreter Verteidigerwunsch sollte zugleich erklärt werden.
  • Bei bevorstehender Vernehmung kann die Entscheidung besonders eilbedürftig sein.

Bestellungsgrund, Antrag und zuständiges Gericht

§ 141 Absatz 1 StPO verlangt auf Antrag grundsätzlich eine unverzügliche Bestellung, wenn dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet ist, er noch keinen Verteidiger hat und notwendige Verteidigung vorliegt. Die Fallgruppen ergeben sich aus § 140 StPO. Ein bloßer Wunsch nach kostenfreier Beratung genügt deshalb nicht; entscheidend ist die gesetzliche Notwendigkeit der Verteidigung.

Nach § 142 Absatz 1 StPO kann der Antrag vor Anklage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden; die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht vor. Nach Anklage ist der Antrag bei dem Gericht anzubringen, bei dem das Verfahren anhängig ist. Die Beiordnung ist keine Entscheidung über endgültige Kostenfreiheit.

Den Antrag konkret und nachweisbar stellen

Sinnvoll sind Aktenzeichen, vorgeworfene Tat, Verfahrensstand, anstehende Termine und der konkrete Grund nach § 140 StPO. Wer bereits einen Verteidiger ausgewählt hat, sollte Name und Erreichbarkeit angeben und dessen Übernahmebereitschaft klären. Antrag, Anlagen und Eingangsnachweis gehören in die eigene Verfahrensakte.

Steht eine Beschuldigtenvernehmung oder Gegenüberstellung bevor, sollte dies deutlich bezeichnet werden. § 141 StPO knüpft an bestimmte Situationen eine Entscheidung vor der Maßnahme. Eine sachliche, auf die gesetzlichen Voraussetzungen bezogene Begründung ist verlässlicher als pauschale Hinweise auf die persönliche Belastung.

  • Aktenzeichen, Vorwurf und Verfahrensstand festhalten.
  • Konkreten Bestellungsgrund nach § 140 StPO benennen.
  • Gewünschten und übernahmebereiten Verteidiger angeben.
  • Eingang sowie bevorstehende Termine dokumentieren.

Eilbedarf und Grenzen der allgemeinen Information

Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn weder ein Fall des § 140 Absatz 1 noch die Generalklausel des Absatzes 2 greift. Gegen die Ablehnung kann je nach Entscheidung die sofortige Beschwerde eröffnet sein. Fristen und Rechtsbehelfsbelehrung sind sofort zu prüfen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Ob notwendige Verteidigung vorliegt, hängt von Tatvorwurf, erwarteten Folgen, Schwierigkeit der Sache und persönlicher Verteidigungsfähigkeit ab.

Häufige Folgefragen

Kostet ein Pflichtverteidiger nie etwas?

Nein. Die Staatskasse vergütet ihn zunächst; abhängig vom Verfahrensausgang können Kosten auferlegt werden.

Kann ich den Antrag bei der Polizei abgeben?

Vor Anklage ja. Er ist dann über die Staatsanwaltschaft unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzulegen.

Muss ich schon einen Namen nennen?

Nein, aber das Gericht soll Gelegenheit zur Benennung geben. Ein frühzeitig geklärter Wunsch verhindert häufig eine Bestellung ohne ausreichende Abstimmung.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 140 StPO - Notwendige VerteidigungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 141 StPO - Zeitpunkt der BestellungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 142 StPO - Zuständigkeit und AuswahlAmtliche Quelle ↗
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