Gegen bestimmte Entscheidungen zur Pflichtverteidigung ist die sofortige Beschwerde statthaft, etwa nach § 142 Absatz 7 oder § 143a Absatz 4 StPO. Sie muss grundsätzlich innerhalb einer Woche eingelegt werden. Statthaftigkeit, Beschwer und Fristbeginn sind anhand des genauen Beschlusstenors und seiner Bekanntgabe zu prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht jede Verteidigerentscheidung ist in gleicher Weise anfechtbar.
- Die sofortige Beschwerde hat grundsätzlich eine Wochenfrist.
- Beschluss, Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung müssen gesichert werden.
- Auswahlfehler und Ablehnung des Bestellungsgrundes sind getrennt zu begründen.
Statthaftigkeit nach §§ 142 und 143a StPO
§ 142 Absatz 7 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen über die Pflichtverteidigerbestellung; für die dort bezeichnete Sonderkonstellation besteht eine Ausnahme. § 143a Absatz 4 erklärt Entscheidungen über Aufhebung und Wechsel für sofort beschwerdefähig.
Nach § 311 StPO beträgt die Frist grundsätzlich eine Woche. Die Beschwerde wird nach § 306 StPO bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angegriffen wird. Sie hindert nach § 307 den Vollzug grundsätzlich nicht automatisch.
Wochenfrist und Begründung sichern
Zuerst werden Tenor, Gründe, Bekanntgabetag und Zustellungsnachweis gesichert. Die Begründung muss unterscheiden: Liegt notwendige Verteidigung vor, wurde ein rechtzeitig benannter Anwalt übergangen oder ist ein Wechselgrund unzutreffend verneint worden?
Der gewünschte Verteidiger sollte Verfügbarkeit und Übernahme bestätigen. Bei bevorstehender Vernehmung oder Hauptverhandlung ist zusätzlich darzulegen, welche konkrete Sicherungsentscheidung bis zur Beschwerdeentscheidung erforderlich ist.
- Beschluss und Bekanntgabetag sofort sichern.
- Statthaftigkeit in der Spezialnorm prüfen.
- Beschwerde binnen einer Woche beim Ausgangsgericht einlegen.
- Eilbedarf und gewünschte Entscheidung konkret begründen.
Beschwerde hemmt das Verfahren nicht automatisch
Eine einfache Gegenvorstellung ersetzt die fristgebundene sofortige Beschwerde nicht. Auch ein Antrag beim falschen Empfänger oder eine nur mündliche Unmutsäußerung kann die Frist gefährden. Das Ausgangsverfahren läuft regelmäßig weiter.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Statthaftigkeit und Beschwerdeberechtigung hängen von Art der Entscheidung, Verfahrensstadium und persönlicher Beschwer ab.
Häufige Folgefragen
Gilt immer eine Woche?
Für die sofortige Beschwerde grundsätzlich ja; zuerst muss aber feststehen, dass gerade dieses Rechtsmittel statthaft ist.
Wo lege ich die Beschwerde ein?
Grundsätzlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird.
Wartet das Verfahren automatisch?
Nein. Die Beschwerde hemmt den Vollzug grundsätzlich nicht automatisch; Eilbedarf muss gesondert behandelt werden.
