§ 110 Absatz 3 StPO kann die Durchsicht auf einen räumlich getrennten Speicher erstrecken, wenn vom vor Ort gefundenen Speichermedium darauf zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust gesuchter Daten zu befürchten ist. Die Norm erlaubt eine verfahrensbezogene Sicherung, keine fortlaufende heimliche Cloud-Überwachung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ausgangspunkt ist ein elektronisches Speichermedium beim Durchsuchungsbetroffenen.
- Ein technischer Zugriffspfad und konkrete Verlustgefahr müssen bestehen.
- Gesichert werden dürfen potenziell untersuchungsrelevante Daten.
- Wiederholte spätere Zugriffe können eine andere Rechtsgrundlage verlangen.
§ 110 verbindet lokalen Zugriff mit begrenzter externer Datensicherung
§ 110 Absatz 3 Satz 2 StPO erlaubt die Erstreckung auf räumlich getrennte Speichermedien, soweit von dem durchgesehenen Gerät aus zugegriffen werden kann und sonst Datenverlust zu befürchten ist. Daten mit möglicher Untersuchungsbedeutung dürfen gesichert werden.
Der Zugriff ist an die konkrete Durchsuchung und deren Zweck gebunden. Ein heimliches technisches Eindringen in ein informationstechnisches System richtet sich demgegenüber nach § 100b StPO. Werden externe Daten vorläufig gesichert, greifen gerichtliche Bestätigung und Rechtsschutz nach § 110 Absatz 4 und § 98 Absatz 2.
Zugriffspfad, Zeitpunkt und Datenumfang rekonstruieren
Festgehalten werden Gerät, angemeldetes Konto, Dienstanbieter, Zeitpunkt, verwendete Zugangssitzung, abgerufene Ordner und Datenmenge. Beschuldigte sollten weder Passwörter nennen noch eine freiwillige Erweiterung erklären, aber auch keine Fernlöschung veranlassen.
Nach Akteneinsicht wird geprüft, ob eine konkrete Verlustgefahr dokumentiert war, ob nur bereits erreichbare Daten erfasst wurden und ob Suchzeitraum und Tatbezug begrenzt waren.
- Gerät und Cloudkonto zuordnen.
- Zugriffszeitpunkt und Datenumfang sichern.
- Konkrete Verlustgefahr in der Akte prüfen.
- Wiederholte Zugriffe gesondert angreifen.
Cloud-Sicherung ist nicht gleich Online-Durchsuchung
Die bloße Möglichkeit, dass Daten irgendwo in der Cloud liegen, erlaubt keinen grenzenlosen Zugriff. Zugleich kann eine aktive Sitzung auf einem beschlagnahmten Gerät eine tatsächlich vorhandene Zugriffsmöglichkeit begründen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Technische Architektur, Speicherort und internationale Bezüge können zusätzliche Rechtsfragen auslösen.
Häufige Folgefragen
Muss ich mein Cloud-Passwort nennen?
Machen Sie als Beschuldigter keine ungeprüften Angaben zu Zugangsdaten. Eine freiwillige Mitwirkung ist von einem behördlichen Zugriff zu unterscheiden.
Darf die Polizei später erneut zugreifen?
§ 110 trägt keine beliebige fortlaufende Überwachung. Ein späterer oder wiederholter Zugriff verlangt eine eigenständige Prüfung.
Ist das eine Online-Durchsuchung?
Nicht zwingend. § 110 betrifft den Zugriff von einem bei der offenen Durchsuchung vorhandenen Speichermedium; § 100b regelt den heimlichen Systemzugriff.
Amtliche Quellen
Durchsuchung und Beschlagnahme
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