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Tatvorwürfe im Strafrecht

Upskirting und unbefugte Intimaufnahmen: Was ist nach § 184k StGB strafbar?

Herstellen, Übertragen, Gebrauchen und Weitergeben geschützter Intimaufnahmen sowie Strafantrag und Einziehung nach § 184k StGB.

Kurzantwort

§ 184k StGB bestraft absichtliche oder wissentliche unbefugte Aufnahmen bestimmter gegen Anblick geschützter Intimbereiche sowie den Gebrauch oder die Weitergabe solcher Bilder. Auch eine ursprünglich befugt hergestellte Aufnahme kann durch wissentlich unbefugtes Weitergeben tatbestandsmäßig werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschützt sind Genitalien, Gesäß, weibliche Brust und bedeckende Unterwäsche.
  • Der Bereich muss gegen Anblick geschützt sein.
  • Herstellen, Übertragen, Gebrauchen und Zugänglichmachen sind eigene Varianten.
  • Geräte und Bildträger können eingezogen werden.

Schutz vor heimlichen Intimaufnahmen

§ 184k Absatz 1 Nummer 1 erfasst absichtliches oder wissentliches unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Aufnahme geschützter Intimbereiche. Nummer 2 betrifft Gebrauch oder Zugänglichmachen einer so hergestellten Aufnahme; Nummer 3 erfasst das wissentlich unbefugte Weitergeben einer ursprünglich befugt hergestellten Aufnahme.

Nach Absatz 2 ist die Tat grundsätzlich ein Antragsdelikt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Absatz 3 schützt überwiegende berechtigte Interessen in eng auszulegenden Fällen. Absatz 4 erlaubt die Einziehung von Bildträgern und Aufnahmetechnik.

Dateiherkunft und Weitergabe digital rekonstruieren

Originaldateien, Metadaten, Cloud-Synchronisierung, Messenger-Verlauf und Gerätezuordnung müssen forensisch gesichert werden. Vorschaubilder, automatische Backups und Weiterleitungen sind technisch voneinander zu unterscheiden.

Zu prüfen ist, wer die Aufnahme herstellte, ob eine Befugnis vorlag, welcher Körperbereich erfasst war und wer die Datei wann verwendete oder weitergab. Eine spätere Weitergabe kann selbständig strafbar sein, obwohl die Aufnahme ursprünglich einverständlich entstand.

  • Geräte und Cloudkonten nicht verändern.
  • Metadaten und Übertragungswege forensisch sichern.
  • Befugnis bei Aufnahme und Weitergabe getrennt prüfen.
  • Strafantrag, Löschung und Einziehung rechtlich koordinieren.

Besitz allein und tatbestandsmäßiger Gebrauch unterscheiden

Löschen oder Zurücksetzen kann Daten verändern und den Verdacht verstärken. Umgekehrt beweist eine Datei auf einem synchronisierten Gerät nicht ohne Weiteres, wer sie hergestellt oder bewusst weitergegeben hat.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 17. August 2026. Neben § 184k können Datenschutz-, Persönlichkeits- und weitere Bildschutzdelikte sowie Einziehung relevant sein.

Häufige Folgefragen

Ist bloßer Besitz nach § 184k strafbar?

Der Tatbestand nennt Herstellen, Übertragen, Gebrauchen und Zugänglichmachen; bloßes Vorhandensein muss einer Variante konkret zugeordnet werden.

Kann ein einvernehmlich aufgenommenes Bild später strafbar werden?

Ja. Nummer 3 erfasst das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen einer ursprünglich befugt hergestellten Intimaufnahme.

Darf die Polizei das Handy einziehen?

Bildträger und verwendete technische Mittel können nach Absatz 4 eingezogen werden; Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit sind zu prüfen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 184k StGB - Verletzung des Intimbereichs durch BildaufnahmenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 74a StGB - Einziehung bei anderenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 77b StGB - StrafantragsfristAmtliche Quelle ↗
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