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Kosten der Privatklage: Wann muss der Angeklagte nach § 471 StPO zahlen?

Kosten bei Verurteilung, Freispruch, Zurückweisung, Einstellung, Teilerfolg und Widerklage im Privatklageverfahren.

Kurzantwort

Bei einer Verurteilung muss der Angeklagte grundsätzlich auch die notwendigen Auslagen des Privatklägers erstatten. Bei Zurückweisung, Freispruch oder Einstellung trägt grundsätzlich der Privatkläger Kosten und notwendige Auslagen des Beschuldigten. Bei Teilerfolg, Geringfügigkeitseinstellung oder Widerklage kann das Gericht nach Ermessen verteilen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verurteilung führt grundsätzlich zur Auslagenerstattung an den Privatkläger.
  • Freispruch, Zurückweisung oder Einstellung belasten grundsätzlich den Privatkläger.
  • § 471 Absatz 3 erlaubt bei besonderen Ergebnissen eine Ermessensverteilung.
  • Kostengrundentscheidung und spätere Festsetzung sind zu unterscheiden.

Besondere Kostenregeln für das Privatklageverfahren

§ 471 Absatz 1 StPO verpflichtet den Verurteilten zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Privatklägers. Nach Absatz 2 fallen bei Zurückweisung der Klage, Freispruch oder Einstellung Kosten und notwendige Auslagen des Beschuldigten dem Privatkläger zur Last.

Absatz 3 erlaubt eine angemessene Verteilung oder Ermessenszuweisung, wenn Anträge nur teilweise Erfolg haben, wegen geringer Schuld eingestellt wird oder Widerklage erhoben wurde. Bei mehreren Privatklägern oder Beschuldigten ordnet Absatz 4 eine gesamtschuldnerische Haftung für die jeweils genannten Positionen an.

Verfahrensausgang und einzelne Tatkomplexe getrennt bewerten

Urteil oder Beschluss wird darauf geprüft, welcher Tatvorwurf wie erledigt wurde und ob eine ausdrückliche Kostenentscheidung vorliegt. Bei mehreren Beleidigungen, wechselseitiger Körperverletzung oder teilweiser Widerklage ist eine pauschale Alles-oder-nichts-Lösung oft nicht sachgerecht.

Notwendige Verteidigungsauslagen werden anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren belegt. Eine private Honorarvereinbarung wird nicht automatisch vollständig erstattet. Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung und Einwendungen gegen die Festsetzung haben unterschiedliche Voraussetzungen.

  • Kostentenor sofort prüfen.
  • Teilerfolg und Widerklage getrennt zuordnen.
  • Notwendige Auslagen vollständig belegen.
  • Beschwerde und Festsetzung fristgerecht betreiben.

Ein günstiger Ausgang ersetzt nicht die Kostenfestsetzung

Ein Vergleich oder eine Klagerücknahme ohne klare Kostenregelung kann unerwartete Belastungen hinterlassen. Auch ein Freispruch führt nicht von selbst zur Auszahlung; Festsetzungsantrag und Belege bleiben erforderlich.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Kostenquote und Erstattungsumfang hängen von Tenor, Teilerfolg, Widerklage, Notwendigkeit und konkreter Entscheidung ab.

Häufige Folgefragen

Zahlt der Privatkläger nach einem Freispruch meinen Verteidiger?

Grundsätzlich trägt er nach § 471 Absatz 2 die notwendigen Auslagen des Beschuldigten; deren Höhe wird gesondert festgesetzt.

Was gilt bei einer Teileinstellung?

Je nach Ergebnis kann das Gericht nach Absatz 3 angemessen verteilen oder einem Beteiligten Kosten auferlegen.

Wird jede Honorarvereinbarung vollständig erstattet?

Nein. Erstattet werden notwendige Auslagen nach den gesetzlichen Kostenmaßstäben; das vereinbarte Honorar kann darüber liegen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 471 StPO – Kosten bei PrivatklageAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 464b StPO – KostenfestsetzungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 388 StPO – WiderklageAmtliche Quelle ↗
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