Das Gericht kann ein Privatklageverfahren wegen geringer Schuld einstellen – schon vor oder noch in der Hauptverhandlung. Die Entscheidung ist kein Freispruch und setzt keine abschließende Schuldbeweisführung voraus. Der Beschluss ist im ersten Rechtszug sofort anfechtbar; die Kosten werden nach § 471 Absatz 3 nach Ermessen verteilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Einstellung ist vor und während der Hauptverhandlung möglich.
- Sie ist weder Freispruch noch Verurteilung.
- Im ersten Rechtszug ist sofortige Beschwerde vorgesehen.
- Kosten können nach Ermessen verteilt werden.
Prozessökonomische Beendigung bei geringem Schuldgewicht
§ 383 Absatz 2 StPO erlaubt dem Gericht die Einstellung, wenn die Schuld des Täters gering ist. Sie kann bereits im Eröffnungsstadium oder noch in der Hauptverhandlung erfolgen. Der Einstellungsbeschluss ist nach dem Gesetz mit sofortiger Beschwerde anfechtbar; im Berufungsverfahren enthält § 390 Absatz 5 eine Sonderregel.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich nach § 471 Absatz 3 Nummer 2. Das Gericht kann angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem Beteiligten auferlegen. Die Einstellung enthält keinen Schuldspruch und keine Strafe, beendet aber das konkrete Privatklageverfahren.
Verfahrensziel und Kostenfolge zusammen bewerten
Vor Zustimmung oder Antrag werden Tatnachweis, Aussicht auf Zurückweisung oder Freispruch, persönliche Belastung und Kostenrisiko verglichen. Wer den Vorwurf vollständig ausräumen kann, kann ein anderes Verfahrensziel haben als jemand, der vor allem eine schnelle Beendigung sucht.
Der Beschluss sollte Tat, Rechtsgrundlage und Kosten eindeutig bezeichnen. Bei mehreren wechselseitigen Vorwürfen oder Widerklage ist zu prüfen, ob die Einstellung nur einen Teil erfasst.
- Alternativen zur Einstellung vergleichen.
- Tat und Einstellungsumfang prüfen.
- Kostenanträge ausdrücklich stellen.
- Beschwerdefrist und Rechtsmittelziel klären.
Geringe Schuld ist keine Feststellung erwiesener Unschuld
Die Einstellung wird oft als pragmatische Lösung verstanden, liefert aber keine gerichtliche Feststellung, dass der Vorwurf falsch war. Umgekehrt darf sie nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung oder Vorstrafe gleichgesetzt werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 20. August 2026. Zweckmäßigkeit und Kostenwirkung hängen von Beweislage, Verfahrensstand und konkretem Beschluss ab.
Häufige Folgefragen
Bin ich nach der Einstellung verurteilt?
Nein. Es ergeht kein Schuldspruch und keine Strafe.
Kann ich gegen die Einstellung vorgehen?
Im ersten Rechtszug erklärt § 383 Absatz 2 den Beschluss für sofort anfechtbar; Statthaftigkeit und Beschwer müssen konkret geprüft werden.
Wer zahlt die Kosten?
Das Gericht entscheidet nach § 471 Absatz 3 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen über Verteilung und notwendige Auslagen.
Amtliche Quellen
Nebenklage, Adhäsion und Privatklage aus Sicht des Beschuldigten
Wie reagiere ich auf Nebenklage, einen Adhäsionsantrag oder eine Privatklage?
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