Ein GPS-Peilsender kann als besonderes technisches Observationsmittel nach § 100h Absatz 1 Nummer 2 StPO eingesetzt werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist und andere Ermittlungswege weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. Dauer, Einbau, Drittbetroffenheit und mögliche längerfristige Observation sind zusätzlich zu prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
- GPS erfasst Bewegungen, nicht automatisch Fahrer oder Zweck.
- Straftat von erheblicher Bedeutung ist erforderlich.
- Längerfristige Überwachung kann § 163f auslösen.
- Einbau und Datenauswertung sind getrennte Eingriffe.
GPS-Ortung ist ein besonderes technisches Observationsmittel
§ 100h Absatz 1 Nummer 2 StPO erlaubt sonstige besondere technische Mittel zur Observation außerhalb von Wohnungen. Erforderlich sind qualifizierter Tatverdacht, eine Straftat von erheblicher Bedeutung und Subsidiarität.
Soll die Beobachtung durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen stattfinden, ist zusätzlich § 163f StPO zu beachten. Eingriffe zum Anbringen eines Senders dürfen nicht ohne passende Befugnis in geschützte Räume oder Sachen erweitert werden.
Fahrzeugnutzung, Einbau und Datenreihe getrennt prüfen
Geprüft werden Eigentümer und Nutzer des Fahrzeugs, Einbauort, Einbauhandlung, Messintervall, Datenlücken, Zeitstempel, Kartenbasis und Gesamtdauer. Werkstattaufenthalte oder mehrere Fahrer können die Zuordnung verändern.
Die Verteidigung vergleicht GPS-Punkte mit Mobilfunk-, Video- und Zeugendaten. Abweichungen sind nicht vorschnell als Manipulation zu deuten; Abschattung, Messfehler und Kartenprojektion können eine Rolle spielen.
- Einbau und Anordnung zeitlich abgleichen.
- Nutzerkreis des Fahrzeugs klären.
- Rohdaten statt nur Karte anfordern.
- §-163f-Dauergrenzen prüfen.
Ein Bewegungsprofil ist kein unmittelbarer Tatnachweis
Ein Fahrzeugstandort sagt nicht sicher, wer fuhr oder was am Ort geschah. Dichte Langzeitdaten können aber umfassende Rückschlüsse auf Kontakte und Lebensgewohnheiten erlauben und erhöhen das Eingriffsgewicht.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 25. August 2026. Maßgeblich sind vollständige Rohdaten und sämtliche Anordnungen, nicht nur eine Kartengrafik.
Häufige Folgefragen
Darf die Polizei heimlich einen Sender montieren?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein technisches Observationsmittel eingesetzt werden; Einbauort und weitere Eingriffe brauchen eine tragfähige Grundlage.
Beweist der Standort, dass ich dort war?
Nein. Fahrzeug-, Geräte- und Personenzuordnung sind getrennte Beweisfragen.
Wann ist die Observation längerfristig?
§ 163f nennt eine planmäßige Beobachtung von durchgehend mehr als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen.
Amtliche Quellen
Heimliche Überwachung, Datenabfragen und Rechtsschutz
Welche Überwachung betrifft mich und wie kann ich ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen?
Alle 23 Ratgeber im Zusammenhang ansehen