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Beitreibung einer Geldstrafe: Was darf die Vollstreckungsbehörde?

Fälligkeit, Zweiwochenregel und mögliche Aussichtslosigkeit der Beitreibung nach § 459c StPO.

Kurzantwort

Eine fällige Geldstrafe wird grundsätzlich nach den Regeln des Justizbeitreibungsrechts vollstreckt. Vor Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit darf sie nur beigetrieben werden, wenn konkrete Tatsachen auf Zahlungsentziehung hindeuten. Die Beitreibung kann unterbleiben, wenn sie absehbar erfolglos bleibt; das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe erlassen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 459c schützt grundsätzlich eine Zweiwochenfrist nach Fälligkeit.
  • Frühere Beitreibung verlangt konkrete Entziehungsanzeichen.
  • Aussichtslose Beitreibung kann unterbleiben.
  • In den Nachlass darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

Fälligkeit, Schonfrist und Erfolgsaussicht

Nach § 459 StPO gilt für die Geldstrafenvollstreckung grundsätzlich das Justizbeitreibungsgesetz. § 459c Absatz 1 beschränkt die Beitreibung innerhalb der ersten zwei Wochen nach Fälligkeit, sofern keine bestimmten Tatsachen eine Zahlungsentziehung erkennen lassen.

Nach Absatz 2 kann Vollstreckung unterbleiben, wenn sie in absehbarer Zeit voraussichtlich erfolglos ist. Absatz 3 verbietet die Vollstreckung der Geldstrafe in den Nachlass. Uneinbringlichkeit kann jedoch den Übergang zur Ersatzfreiheitsstrafe vorbereiten.

Forderung und wirtschaftliche Lage früh klären

Prüfen Sie getrennt Geldstrafe, Nebenfolgen und Kosten. Konto- oder Lohnpfändung, Vermögensauskunft und weitere Maßnahmen können unterschiedliche Grundlagen haben. Zahlungserleichterungen sollten vor eskalierender Beitreibung mit vollständigen Nachweisen beantragt werden.

Wer eine Zahlung geleistet hat, sollte Verwendungszweck und Beleg sichern. Ohne eigene Tilgungsbestimmung werden Teilbeträge nach § 459b zuerst auf die Geldstrafe, dann auf zahlungspflichtige Nebenfolgen und zuletzt auf Kosten angerechnet.

  • Fälligkeit und Zusammensetzung der Forderung prüfen.
  • Zahlungen mit eindeutigem Verwendungszweck belegen.
  • Leistungsfähigkeit frühzeitig vollständig offenlegen.
  • Bei Zahlungsproblemen Raten oder Stundung beantragen.

Beitreibungsausfall ist kein Straferlass

Aussichtslose Beitreibung löscht die Geldstrafe nicht. Bleibt sie uneinbringlich, kann die Vollstreckungsbehörde nach den weiteren Voraussetzungen Ersatzfreiheitsstrafe anordnen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Rechtsschutz hängt davon ab, ob die Geldstrafe selbst, die Art der Beitreibung oder eine spätere Ersatzfreiheitsstrafe angegriffen wird.

Häufige Folgefragen

Gilt immer eine Zweiwochenfrist?

Grundsätzlich ja; bei konkreten Tatsachen für Zahlungsentziehung kann früher beigetrieben werden.

Ist die Strafe erledigt, wenn Pfändung nichts bringt?

Nein. Das Unterbleiben aussichtsloser Beitreibung ist kein Erlass und kann zur Ersatzfreiheitsstrafe führen.

Wird in den Nachlass vollstreckt?

Nein. § 459c Absatz 3 schließt die Vollstreckung der Geldstrafe in den Nachlass aus.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 459 StPO - JustizbeitreibungsgesetzAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 459b StPO - Anrechnung von TeilbeträgenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 459c StPO - Beitreibung der GeldstrafeAmtliche Quelle ↗
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