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Wie prüft das Strafgericht die Ungeeignetheit zum Fahren?

Warum § 69 StGB eine gegenwartsbezogene Eignungsprognose und keine bloße Bewertung des Tatunrechts verlangt.

Kurzantwort

Die Fahrerlaubnis wird nur entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Entscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Gericht muss eine Gesamtwürdigung vornehmen. Tat, Fahrerrolle, Verhalten, Vorbelastungen und nachgewiesene Veränderungen dürfen nicht durch eine pauschale Gefahrenformel ersetzt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Maßgeblich ist die Gefahr für die Verkehrssicherheit, die sich aus der abgeurteilten Tat ergibt, nicht allein die Strafhöhe oder moralische Missbilligung.
  • Zu prüfen sind Fahreridentität, Tatablauf, körperliche und charakterliche Eignung, einschlägige Vorbelastungen und der Zeitraum bis zur Entscheidung. Belastbare Therapie-, Abstinenz- oder Schulungsnachweise können Veränderungen dokumentieren, ersetzen aber keine Gesamtprüfung.
  • Eine günstige Selbsteinschätzung oder unbestätigte Kursanmeldung genügt regelmäßig nicht. Ebenso rechtsfehlerhaft kann es sein, aus bloß allgemeiner Unzuverlässigkeit auf fehlende Fahreignung zu schließen.
  • Die Wirkung von Maßnahme, Dokument und Frist muss jeweils getrennt geprüft werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Maßgeblich ist die Gefahr für die Verkehrssicherheit, die sich aus der abgeurteilten Tat ergibt, nicht allein die Strafhöhe oder moralische Missbilligung.

Bei einem Regelfall des Absatzes 2 besteht eine gesetzliche Indizwirkung. Außerhalb dieser Fälle muss das Urteil den Eignungsmangel besonders nachvollziehbar aus den festgestellten Tatsachen ableiten.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Zu prüfen sind Fahreridentität, Tatablauf, körperliche und charakterliche Eignung, einschlägige Vorbelastungen und der Zeitraum bis zur Entscheidung. Belastbare Therapie-, Abstinenz- oder Schulungsnachweise können Veränderungen dokumentieren, ersetzen aber keine Gesamtprüfung.

Berufliche Nachteile betreffen in erster Linie die Folgen der Maßregel. Sie beweisen für sich weder Eignung noch Ungeeignetheit.

  • Tatbezogene Eignungstatsachen sammeln.
  • Vorbelastungen rechtlich einordnen.
  • Veränderungen belastbar belegen.
  • Urteilsbegründung auf Gegenwartsbezug prüfen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Eine günstige Selbsteinschätzung oder unbestätigte Kursanmeldung genügt regelmäßig nicht. Ebenso rechtsfehlerhaft kann es sein, aus bloß allgemeiner Unzuverlässigkeit auf fehlende Fahreignung zu schließen.

Die strafgerichtliche Prognose und eine spätere fahrerlaubnisrechtliche Prüfung sind nicht identisch.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Tatbezogene Eignungstatsachen sammeln.

Darf ich bis zur Klärung weiterfahren?

Nur wenn die Fahrberechtigung zweifelsfrei fortbesteht. Ein wirksames Fahrverbot oder eine vorläufige beziehungsweise endgültige Entziehung ist bis zu ihrem Ende oder ihrer Aufhebung zu beachten.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Urteil, Beschluss, Tatvorwurf, Fahrerlaubnisstatus und Fristen müssen im Einzelfall anhand der Akte geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 69 StGB – UngeeignetheitAmtliche Quelle ↗
  2. 02BGH, Großer Senat, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04Amtliche Quelle ↗
  3. 03BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2005 – 2 StR 435/05Amtliche Quelle ↗
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