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Folgt aus einer Trunkenheitsfahrt immer die Fahrerlaubnisentziehung?

Wie § 69 Absatz 2 StGB bei § 316 und § 315c eingreift und warum Ausnahmen eine konkrete Gesamtwürdigung brauchen.

Kurzantwort

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr oder alkoholbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs ist Ungeeignetheit regelmäßig anzunehmen. Eine Entziehung ist deshalb sehr wahrscheinlich, aber nicht mathematisch automatisch. Ein Ausnahmefall verlangt besondere, belegte Umstände; bloße Ersttäterschaft oder berufliche Härte reichen regelmäßig nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 69 Absatz 2 Nummern 1 und 2 StGB verknüpft die Regelwirkung mit den festgestellten Straftaten nach §§ 315c und 316 StGB. Unterbleibt die Entziehung in einem Trunkenheitsfall, sieht § 44 Absatz 1 StGB regelmäßig ein Fahrverbot vor.
  • Blutentnahme, Rückrechnung, Ausfallerscheinungen, Medikamente und Fahrstrecke werden anhand der Akte und erforderlichenfalls sachverständig bewertet. Eine Einlassung erfolgt nicht allein zur Rettung des Führerscheins.
  • Wer nur auf Arbeitsplatzverlust verweist, beantwortet die Sicherheitsprognose nicht. Umgekehrt darf eine unklare Mess- oder Fahrerfrage nicht unter dem Druck der Nebenfolge vorschnell eingeräumt werden.
  • Die Wirkung von Maßnahme, Dokument und Frist muss jeweils getrennt geprüft werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 69 Absatz 2 Nummern 1 und 2 StGB verknüpft die Regelwirkung mit den festgestellten Straftaten nach §§ 315c und 316 StGB. Unterbleibt die Entziehung in einem Trunkenheitsfall, sieht § 44 Absatz 1 StGB regelmäßig ein Fahrverbot vor.

Tatbestand, Fahreridentität, öffentliche Verkehrsfläche, Fahruntüchtigkeit und Beweisverwertbarkeit sind vor der Rechtsfolge eigenständig zu prüfen.

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Blutentnahme, Rückrechnung, Ausfallerscheinungen, Medikamente und Fahrstrecke werden anhand der Akte und erforderlichenfalls sachverständig bewertet. Eine Einlassung erfolgt nicht allein zur Rettung des Führerscheins.

Nachweise zu Abstinenz, Beratung oder Therapie müssen zeitlich und inhaltlich zum konkreten Eignungsmangel passen.

  • Fahreridentität und Tatbestand prüfen.
  • Mess- und Blutwerte fachlich kontrollieren.
  • Atypische Umstände belegen.
  • Neuerteilung frühzeitig planen.

Typische Fehler, Risiken und Grenzen

Wer nur auf Arbeitsplatzverlust verweist, beantwortet die Sicherheitsprognose nicht. Umgekehrt darf eine unklare Mess- oder Fahrerfrage nicht unter dem Druck der Nebenfolge vorschnell eingeräumt werden.

Eine spätere Neuerteilung kann zusätzliche verwaltungsrechtliche Nachweise verlangen.

Häufige Folgefragen

Was sollte zuerst geprüft werden?

Fahreridentität und Tatbestand prüfen.

Darf ich bis zur Klärung weiterfahren?

Nur wenn die Fahrberechtigung zweifelsfrei fortbesteht. Ein wirksames Fahrverbot oder eine vorläufige beziehungsweise endgültige Entziehung ist bis zu ihrem Ende oder ihrer Aufhebung zu beachten.

Ersetzt diese Seite individuelle Rechtsberatung?

Nein. Urteil, Beschluss, Tatvorwurf, Fahrerlaubnisstatus und Fristen müssen im Einzelfall anhand der Akte geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 69 StGB – Regelfall TrunkenheitsfahrtAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 316 StGB – Trunkenheit im VerkehrAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 44 StGB – FahrverbotAmtliche Quelle ↗
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