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Ermittlungsmaßnahmen & Zwang

Durchsuchung der Person nach § 102 StPO: Kleidung, Taschen und Körper

Abgrenzung der Personendurchsuchung von körperlicher Untersuchung, Identitätsmaßnahme und Wohnungsdurchsuchung.

Kurzantwort

§ 102 StPO erlaubt bei einem Beschuldigten auch die Suche an seiner Person und in den von ihm mitgeführten Sachen, wenn der gesetzliche Suchzweck besteht. Das umfasst typischerweise Kleidung und Taschen, ist aber von körperlichen Untersuchungen oder Eingriffen nach § 81a StPO zu unterscheiden. Intensität und Durchführung müssen verhältnismäßig bleiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kleidung und mitgeführte Behältnisse können von § 102 erfasst sein.
  • Eingriffe in den Körper brauchen eine andere Rechtsgrundlage.
  • Durchsuchungszweck und gesuchte Gegenstände begrenzen die Intensität.
  • Würde, Geschlecht und Schutz der Intimsphäre sind bei der Durchführung relevant.

Personendurchsuchung ist nicht gleich körperliche Untersuchung

§ 102 StPO nennt ausdrücklich die Person und die dem Beschuldigten gehörenden Sachen. Die Suche darf der Ergreifung oder dem Auffinden von Beweismitteln dienen. Abtasten, Kontrolle der Kleidung und mitgeführter Taschen können darunter fallen; Blutentnahme, medizinische Untersuchung oder Eingriffe in den Körper richten sich dagegen nach besonderen Vorschriften.

Auch eine rechtmäßig angeordnete Personendurchsuchung unterliegt Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde. Je stärker die Intimsphäre betroffen ist, desto genauer müssen Zweck, Ort und Durchführung gerechtfertigt sein. Eine Wohnungsanordnung ist nicht automatisch für jede körperbezogene Maßnahme ausreichend.

Ablauf, Umfang und Beteiligte dokumentieren

Betroffene fragen nach Rechtsgrundlage und Suchzweck, erklären aber nichts zum Tatvorwurf. Beginn, Ort, anwesende Personen, Entkleidung, Fesselung und mitgenommene Gegenstände werden nach der Maßnahme genau notiert.

Körperlicher Widerstand ist zu vermeiden. Ein fehlendes freiwilliges Einverständnis kann ruhig klargestellt werden. Medizinische Beschwerden, religiöse Belange oder besondere Schutzbedürfnisse sollten sachlich benannt werden, damit eine schonendere Durchführung geprüft werden kann.

  • Rechtsgrundlage erfragen.
  • Intensität und Dauer dokumentieren.
  • Gesundheitliche Belange sofort mitteilen.
  • Sicherstellungen im Verzeichnis prüfen.

Kooperation bedeutet nicht freiwillige Zustimmung

Die Bezeichnung als Sicherheitskontrolle sagt nicht abschließend, welche Rechtsgrundlage tatsächlich angewandt wurde. Mehrere Befugnisse können nebeneinanderstehen, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsschutzwege.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Die Bewertung verlangt den genauen Anlass, die Anordnung und die konkrete Durchführung.

Häufige Folgefragen

Darf ich vollständig entkleidet werden?

Ein solch intensiver Eingriff verlangt eine besonders tragfähige und verhältnismäßige Grundlage; § 102 ist von körperlichen Untersuchungen abzugrenzen.

Darf meine Tasche durchsucht werden?

Mitgeführte Sachen können bei entsprechendem Suchzweck erfasst sein. Zuordnung und Verhältnismäßigkeit bleiben prüfbar.

Muss ich Fragen zu gefundenen Sachen beantworten?

Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen; erforderliche Identitätsangaben sind davon zu unterscheiden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 102 StPO – Durchsuchung der Person und SachenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 81a StPO – Körperliche UntersuchungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 136 StPO – AussagefreiheitAmtliche Quelle ↗
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