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Hausdurchsuchung: Rechte und richtiges Verhalten als Beschuldigter

Nicht widersetzen, zur Sache schweigen, Beschluss und Sicherstellungen dokumentieren: die wichtigsten Schritte während und nach einer Hausdurchsuchung.

Kurzantwort

Leisten Sie keinen Widerstand, machen Sie keine Angaben zur Sache und erklären Sie nicht vorschnell Ihr Einverständnis. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, kontaktieren Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger und verlangen Sie nach Abschluss eine Bescheinigung sowie ein vollständiges Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände.

Das Wichtigste in Kürze

  • Durchsuchungen ordnet grundsätzlich ein Richter an; Gefahr im Verzug ist eine enge Ausnahme.
  • Duldung ist nicht dasselbe wie freiwillige Zustimmung.
  • Beschluss, Räume, Zeiten und sichergestellte Gegenstände sollten dokumentiert werden.
  • Rechtmäßigkeit und Beschlagnahmen können nachträglich gerichtlich geprüft werden.

Voraussetzungen und Reichweite

Bei Beschuldigten erlaubt § 102 StPO eine Durchsuchung zur Ergreifung oder wenn zu vermuten ist, dass sie zum Auffinden von Beweismitteln führt. Nach § 105 StPO ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. Der Beschluss sollte Tatvorwurf, gesuchte Beweismittel und zu durchsuchende Orte hinreichend begrenzen.

Die Einsatzkräfte dürfen den vom Beschluss erfassten Zweck zwangsweise durchsetzen. Das rechtfertigt aber nicht automatisch jede Suche an jedem Ort. Eine freiwillige Erweiterung durch Einwilligung kann den späteren Rechtsschutz erschweren.

Verhalten während der Durchsuchung

Bleiben Sie ruhig, behindern Sie die Maßnahme nicht und erklären Sie knapp, dass Sie nicht freiwillig zustimmen und zur Sache schweigen. Fragen Sie, ob bis zum Eintreffen eines Verteidigers kurz gewartet wird; einen sicheren Anspruch auf Aufschub gibt es regelmäßig nicht.

Der Inhaber darf der Durchsuchung grundsätzlich beiwohnen. Ist weder Richter noch Staatsanwalt anwesend, sieht § 105 Absatz 2 StPO vor, wenn möglich einen Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitglieder hinzuzuziehen. Notieren Sie Abweichungen und widersprechen Sie einer Sicherstellung, wenn Sie nichts freiwillig herausgeben wollen, ohne körperlichen Widerstand zu leisten.

  • Namen, Dienststellen, Beginn und Ende notieren.
  • Keine Unterlagen vernichten, verstecken oder digital verändern.
  • Versiegelte Bereiche, Berufsgeheimnisse und Daten Dritter sofort benennen.
  • Durchsuchungsbescheinigung und Beschlagnahmeverzeichnis verlangen.

Nach der Maßnahme

Sichern Sie Beschluss und Verzeichnis, fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an und prüfen Sie betriebliche Folgen, etwa fehlende Geräte oder Zugänge. Je nach Konstellation kommen Anträge gegen Beschlagnahme oder Art und Weise der Durchsuchung in Betracht; Fristen und Rechtsschutzweg sind fallabhängig.

Die Darstellung ist allgemeine Information mit Rechtsstand 7. August 2026. Eine konkrete Durchsuchung sollte anhand des Beschlusses und der Einsatzdokumentation geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Muss ich die Tür öffnen?

Eine rechtmäßig angeordnete Durchsuchung darf nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden. Widerstand ist daher keine sinnvolle Option; zugleich müssen Sie weder zustimmen noch Angaben zur Sache machen.

Darf die Polizei Zufallsfunde mitnehmen?

§ 108 StPO erlaubt unter Voraussetzungen die einstweilige Beschlagnahme von Gegenständen, die auf eine andere Straftat hindeuten. Ob ein konkreter Fund erfasst ist, kann rechtlich überprüft werden.

Ist eine Durchsuchung nachts erlaubt?

§ 104 StPO begrenzt Wohnungsdurchsuchungen zur Nachtzeit und lässt sie nur in gesetzlichen Ausnahmefällen zu. Beginn, Grund und tatsächliche Umstände sollten genau dokumentiert werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 102 StPO – Durchsuchung bei BeschuldigtenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 105 StPO – Verfahren bei der DurchsuchungAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 107 StPO – Bescheinigung und VerzeichnisAmtliche Quelle ↗
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