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Ermittlungsmaßnahmen & Zwang

Darf ich bei der Durchsuchung anwesend sein? § 106 StPO

Anwesenheitsrecht des Inhabers, Ersatzpersonen bei Abwesenheit und praktische Grenzen während des Einsatzes.

Kurzantwort

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf nach § 106 StPO grundsätzlich beiwohnen. Ist er abwesend, soll wenn möglich ein Vertreter, erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen werden. Das Recht gibt aber keinen Anspruch, den Beginn bis zur Anreise abzuwarten oder jede einzelne Handlung ungehindert zu begleiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Anwesenheitsrecht knüpft an die Inhaberschaft des Durchsuchungsobjekts an.
  • Bei Abwesenheit sieht das Gesetz mögliche Ersatzpersonen vor.
  • Sicherungsmaßnahmen dürfen Bewegungsfreiheit vorübergehend begrenzen.
  • Ein Verteidiger hat kein allgemeines eigenes Anwesenheitsrecht aus § 106.

§ 106 ermöglicht Beobachtung, aber keine Einsatzleitung

§ 106 Absatz 1 StPO gibt dem Inhaber ein Anwesenheitsrecht. Ist er nicht da, soll nach Möglichkeit eine der genannten Ersatzpersonen hinzugezogen werden. Bei Durchsuchungen nach § 103 ist der Zweck grundsätzlich vor Beginn bekanntzumachen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Beschuldigter, Eigentümer und Inhaber müssen nicht dieselbe Person sein. Das Anwesenheitsrecht erlaubt keine Behinderung. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Durchsuchungszwecks, etwa eine vorübergehende räumliche Trennung, können zulässig sein, müssen aber konkret verhältnismäßig bleiben.

Anwesenheit zur sachlichen Dokumentation nutzen

Anwesende notieren Räume, Zeiten, geöffnete Behältnisse und mitgenommene Gegenstände. Sie äußern sich nicht zum Tatvorwurf und vermeiden Spekulationen. Hinweise auf fremde Bereiche, Berufsgeheimnisse oder empfindliche Technik werden kurz und sachlich gegeben.

Ist der Inhaber nicht erreichbar, sollte später geklärt werden, wer hinzugezogen wurde und warum ein Zuwarten nicht möglich war. Ein Verteidiger kann um Zutritt bitten; die Durchsuchung muss auf ihn regelmäßig nicht warten.

  • Eigene Inhaberstellung klären.
  • Räume und Gegenstände protokollieren.
  • Keine Angaben zur Sache machen.
  • Einschränkungen und Ersatzperson festhalten.

Abwesenheit macht die Durchsuchung nicht automatisch rechtswidrig

Wer durch fortlaufende Diskussionen, Filmen entgegen einer rechtmäßigen Anweisung oder körperliches Dazwischentreten stört, riskiert zulässige Sicherungsmaßnahmen oder weitere Vorwürfe. Das Anwesenheitsrecht wird sinnvoller durch ruhige Beobachtung gewahrt.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Inhaberschaft, Ersatzperson und Einschränkungen sind anhand des konkreten Vollzugs zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Muss die Polizei warten, bis ich zuhause bin?

Grundsätzlich nein. Ist der Inhaber abwesend, sieht § 106 nach Möglichkeit die Hinzuziehung einer Ersatzperson vor.

Darf mein Anwalt beiwohnen?

Er kann um Zutritt bitten, hat aus § 106 aber kein allgemeines eigenes Anwesenheitsrecht und keinen sicheren Anspruch auf Aufschub.

Darf ich die Durchsuchung filmen?

Das hängt von konkreten Anweisungen, Persönlichkeitsrechten und einer möglichen Störung ab; eine schriftliche Dokumentation ist regelmäßig risikoärmer.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 106 StPO – Hinzuziehung des InhabersAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 105 StPO – VerfahrenAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 164 StPO – Festnahme von StörernAmtliche Quelle ↗
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