Ein Wissensportal von Rechtsanwalt Markus Chilcott

Bundesweit tätige Strafverteidigerkanzlei
Ermittlungsmaßnahmen & Zwang

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten: Grenzen, Intimsphäre und Vertrauensperson

Welche körperlichen Untersuchungen § 81a StPO ermöglicht und welche Schutzregeln bei schamverletzenden Untersuchungen nach § 81d StPO gelten.

Kurzantwort

Der Körper eines Beschuldigten darf untersucht werden, wenn dadurch für das Verfahren bedeutsame Tatsachen festgestellt werden sollen. Eingriffe müssen medizinisch vertretbar und verhältnismäßig sein. Kann die Untersuchung das Schamgefühl verletzen, gelten besondere Regeln zu Geschlecht der untersuchenden Person, berechtigten Wünschen und einer Vertrauensperson.

Das Wichtigste in Kürze

  • Untersuchung, körperlicher Eingriff und Vernehmung sind rechtlich zu trennen.
  • § 81a StPO verlangt Verfahrensrelevanz und gesundheitliche Vertretbarkeit.
  • § 81d StPO schützt bei möglichen Eingriffen in das Schamgefühl.
  • Auch bei Einwilligung gelten die Schutzregeln des § 81d StPO.

Untersuchungszweck und medizinische Grenzen

§ 81a StPO erlaubt die körperliche Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Körperliche Eingriffe ohne Einwilligung sind nur unter den gesetzlichen medizinischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zulässig.

Nach § 81d StPO wird eine Untersuchung, die das Schamgefühl verletzen kann, von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen. Berechtigten Wünschen zum Geschlecht soll entsprochen und auf Verlangen grundsätzlich eine Vertrauensperson zugelassen werden; auf diese Rechte ist hinzuweisen.

Schamgefühl, Geschlecht und Vertrauensperson

Fragen Sie nach Untersuchungszweck, Anordnung und vorgesehener Methode. Teilen Sie Allergien, Schwangerschaft, Vorerkrankungen oder andere medizinische Risiken dem Arzt mit. Das erfordert keine Aussage zum Tatvorwurf.

Machen Sie einen Wunsch zum Geschlecht der untersuchenden Person und das Verlangen nach einer Vertrauensperson ausdrücklich geltend. Wird dies abgelehnt, lassen Sie Grund, beteiligte Personen und Ablauf dokumentieren, ohne die Maßnahme körperlich zu behindern.

  • Anordnung, Zweck und Methode erfragen.
  • Medizinische Risiken vollständig mitteilen.
  • Schutzwünsche und Vertrauensperson ausdrücklich verlangen.
  • Ablauf und mögliche Abweichungen zeitnah dokumentieren.

Einwilligung, Zwang und nachträgliche Prüfung

Eine Einwilligung kann die spätere Prüfung verändern. Sie sollte nur erteilt werden, wenn Maßnahme, Zweck und Folgen verstanden sind. Zugleich bedeutet fehlende Einwilligung nicht, dass eine gesetzlich angeordnete Maßnahme nicht durchgeführt werden darf.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 8. August 2026 wieder. Ob die Untersuchung erforderlich, medizinisch vertretbar und angemessen war, ist anhand der Anordnung, des konkreten Tatvorwurfs und der Durchführung zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Darf ich eine Person meines Vertrauens dabeihaben?

Bei einer Untersuchung, die das Schamgefühl verletzen kann, soll auf Verlangen nach § 81d StPO eine Vertrauensperson zugelassen werden.

Muss die Untersuchung immer ein Arzt durchführen?

Körperliche Eingriffe im Sinne von § 81a StPO sind ärztlich vorzunehmen. Bei anderen Untersuchungen bestimmt die konkrete Maßnahme, wer sie durchführen darf; § 81d enthält zusätzliche Schutzregeln.

Gilt § 81d auch bei freiwilliger Untersuchung?

Ja. Absatz 2 erklärt die Schutzvorschrift ausdrücklich auch bei Einwilligung für anwendbar.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 81a StPO – Körperliche Untersuchung des BeschuldigtenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 81d StPO – Untersuchung und Schutz des SchamgefühlsAmtliche Quelle ↗
Kontakt zur herausgebenden Kanzlei

Wenn es um Ihren Fall geht, zählt die konkrete Prüfung.

Die Kanzlei Chilcott übernimmt Strafverteidigungen bundesweit. In akuten Situationen können Sie die Kanzlei direkt erreichen.

040 22 8686 60024 Stunden erreichbar · bundesweit tätig