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Ermittlungsmaßnahmen & Zwang

Durchsuchungszeugen nach § 105 Absatz 2 StPO: Wann müssen sie dabei sein?

Voraussetzungen, Auswahl und Funktion von Gemeindebeamten oder zwei Gemeindemitgliedern bei einer Durchsuchung.

Kurzantwort

Findet eine Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sollen wenn möglich ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder hinzugezogen werden. Polizeibeamte und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft dürfen nicht als Gemeindemitglieder fungieren. Unmöglichkeit oder konkrete Erfolgsgefährdung können die Hinzuziehung ausschließen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Regel betrifft bestimmte Raumdurchsuchungen ohne Richter oder Staatsanwalt.
  • Zuziehung steht unter dem Vorbehalt tatsächlicher Möglichkeit.
  • Polizei darf die vorgesehenen Gemeindemitglieder nicht ersetzen.
  • Fehlende Zeugen machen Funde nicht automatisch unverwertbar.

Durchsuchungszeugen sollen Transparenz des Vollzugs sichern

§ 105 Absatz 2 StPO bezeichnet die Zuziehung als wesentliche Förmlichkeit. Die Vorschrift greift bei Wohnung, Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum, wenn weder Richter noch Staatsanwalt anwesend sind. Möglich sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde.

Die Hinzuziehung muss möglich sein. Würde der Zeitverlust den Erfolg konkret gefährden oder stehen geeignete Personen trotz zumutbarer Bemühung nicht zur Verfügung, kann ohne sie vollzogen werden. Die Entscheidung darf nicht auf bloße Bequemlichkeit oder eine dauerhafte Verwaltungspraxis gestützt werden.

Anwesenheit und Auswahl genau erfassen

Notiert werden Namen, Funktion, Zeitpunkt des Eintreffens und die Frage, welche Durchsuchungsabschnitte die Zeugen tatsächlich wahrnahmen. Fehlen Zeugen, sollte der angegebene Grund möglichst wörtlich dokumentiert werden.

Betroffene können die Hinzuziehung ansprechen, sollten den Einsatz aber nicht blockieren. Nach Akteneinsicht lassen sich Einsatzbericht und Bemühungen um geeignete Zeugen überprüfen.

  • Anwesenheit von Richter oder Staatsanwalt klären.
  • Zeugen und Funktion notieren.
  • Grund des Unterlassens festhalten.
  • Einsatzbericht nach Akteneinsicht abgleichen.

Fehlerfolge ist von der Rechtmäßigkeit der Anordnung zu trennen

Durchsuchungszeugen vertreten nicht den Beschuldigten und prüfen nicht verbindlich die Rechtmäßigkeit. Ihre Anwesenheit ersetzt weder eigene Dokumentation noch anwaltliche Kontrolle.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Ob die Hinzuziehung möglich und ihr Unterlassen relevant war, hängt vom tatsächlichen Ablauf ab.

Häufige Folgefragen

Darf ein weiterer Polizist Durchsuchungszeuge sein?

Nein. § 105 Absatz 2 schließt Polizeibeamte und Ermittlungspersonen als die dort genannten Gemeindemitglieder aus.

Muss ich den Zeugen zustimmen?

Nein. Die Auswahl ist keine privatautonome Vereinbarung; sachliche Einwände gegen ungeeignete Personen können dokumentiert werden.

Sind alle Funde ohne Zeugen unverwertbar?

Nein. Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit werden gesondert geprüft; ein Automatismus besteht nicht.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 105 StPO – DurchsuchungszeugenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 106 StPO – Anwesenheit des InhabersAmtliche Quelle ↗
  3. 03Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der WohnungAmtliche Quelle ↗
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