Finden Ermittler bei einer rechtmäßigen Durchsuchung Gegenstände, die nicht zum ursprünglichen Verfahren gehören, aber auf eine andere Straftat hindeuten, dürfen sie diese nach § 108 Absatz 1 StPO einstweilen beschlagnahmen. Die Norm erlaubt jedoch keine gezielte Suche nach beliebigen anderen Delikten; Ausgangsdurchsuchung, Auffindesituation und neue Beweisbedeutung müssen getrennt geprüft werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Fund muss bei Gelegenheit einer zulässigen Suche auftreten.
- Er muss auf eine andere Straftat hindeuten.
- § 108 erlaubt zunächst eine einstweilige Beschlagnahme.
- Gezielte Ausforschung außerhalb des Beschlusses ist kein Zufallsfund.
Zufallsfund bedeutet Finden, nicht Suche auf Vorrat
§ 108 Absatz 1 StPO erfasst Gegenstände ohne Beziehung zur untersuchten Tat, die auf eine andere Straftat hindeuten. Sie sind einstweilen zu beschlagnahmen und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Gesetzliche Sonderausschlüsse gelten insbesondere bei bestimmten Durchsuchungen nach § 103 und bei geschützten Berufsgeheimnissen.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Gegenstand dort aufgefunden wurde, wo nach dem ursprünglichen Suchzweck zulässig gesucht werden durfte. Wird ein kleiner Datenträger gesucht, können mehr Behältnisse geöffnet werden als bei einem großen Gegenstand; eine gezielte Suche nach anderen Taten darf nicht als Zufallsfund umetikettiert werden.
Ursprünglichen Suchweg und neuen Fund getrennt rekonstruieren
Festgehalten werden ursprünglicher Beschluss, Suchgegenstand, genauer Fundort, Zeitpunkt, beteiligte Beamte und Begründung der neuen Bedeutung. Bei digitalen Daten ist zu unterscheiden, ob sie bei einer zulässigen Sichtung sichtbar wurden oder erst durch sachfremde Suchbegriffe erschlossen wurden.
Dem freiwilligen Belassen oder einer freiwilligen umfassenden Datenfreigabe sollte nicht spontan zugestimmt werden. Ein Widerspruch wird ohne Gegenwehr erklärt. Später sind Ausgangsdurchsuchung, einstweilige Beschlagnahme und neues Ermittlungsverfahren jeweils gesondert zu prüfen.
- Ausgangsbeschluss sichern.
- Fundort und Suchschritt dokumentieren.
- Neuen Tatvorwurf nicht kommentieren.
- Beide Verfahren getrennt rechtlich prüfen.
Die weitere Verwendung braucht eine tragfähige Verfahrensgrundlage
Ein Gegenstand kann trotz fehlenden Bezugs zur Ausgangstat einen neuen Anfangsverdacht begründen. Umgekehrt macht eine rechtswidrige Ausgangsdurchsuchung den späteren Beweis nicht in jedem Fall automatisch unverwertbar.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Fundweg, Suchzweck und mögliche Beschlagnahmeverbote sind anhand der Akte zu prüfen.
Häufige Folgefragen
Darf die Polizei bei einem Zufallsfund sofort ein neues Verfahren beginnen?
Ja, ein tragfähiger Hinweis kann weitere Ermittlungen auslösen. Die Rechtmäßigkeit der Sicherung und Verwendung bleibt überprüfbar.
Ist jede andere Datei ein Zufallsfund?
Nein. Entscheidend ist, ob die Datei bei einer zulässigen, vom ursprünglichen Suchzweck gedeckten Durchsicht aufgefunden wurde.
Gilt § 108 auch bei einem Arzt oder Journalisten?
Das Gesetz enthält besondere Schutz- und Verwertungsregeln, die konkret geprüft werden müssen.
Amtliche Quellen
Durchsuchung und Beschlagnahme
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