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Völlig ungeeignetes Beweismittel: Wann darf das Gericht ablehnen?

Hohe Schwelle der völligen Ungeeignetheit nach § 244 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 StPO.

Kurzantwort

Ein Beweismittel ist nur völlig ungeeignet, wenn nach sicherer Lebenserfahrung ausgeschlossen erscheint, dass es irgendeinen sachdienlichen Erkenntnisgewinn zur behaupteten Tatsache liefern kann. Zweifel an Erinnerungsvermögen, Glaubhaftigkeit oder Aussagekraft genügen regelmäßig nicht, weil sie erst nach der Beweiserhebung bewertet werden dürfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schwelle ist höher als geringe Beweiskraft.
  • Beweisantizipation bleibt grundsätzlich verboten.
  • Zeugen sind nur in Ausnahmefällen völlig ungeeignet.
  • Technische oder sachverständige Grenzen müssen konkret belegt werden.

Völlige Ungeeignetheit verlangt ausgeschlossenen Erkenntniswert

§ 244 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 StPO erfasst nur Beweismittel, mit denen sich das angekündigte Ergebnis nach sicherer Erfahrung von vornherein nicht gewinnen lässt. Dass das Ergebnis unwahrscheinlich, unsicher oder wenig überzeugend erscheint, reicht nicht.

Bei Zeugen können dauerhafte fehlende Wahrnehmungs- oder Äußerungsfähigkeit eine Rolle spielen. Bei Gutachten ist zu prüfen, ob ausreichende Anknüpfungstatsachen und anerkannte Methoden überhaupt einen Erkenntnisgewinn erlauben. Das Gericht darf die Eignungsprüfung nicht in eine vorweggenommene Glaubwürdigkeits- oder Beweiswertentscheidung umwandeln.

Eignung und späteres Beweisergebnis strikt trennen

Der Beschluss wird darauf geprüft, ob er echte methodische oder tatsächliche Ausschlussgründe nennt oder lediglich die erwartete Aussage abwertet. Bei technischen Beweismitteln werden Datenqualität, Originale und mögliche alternative Methoden konkretisiert.

Kann das Beweismittel jedenfalls Teilaspekte bestätigen, wird dieser Erkenntniswert herausgearbeitet. Gegebenenfalls wird der Antrag enger gefasst oder ein sachverständiger Zwischenschritt beantragt.

  • Konkreten Erkenntnisweg darstellen.
  • Beweiswert von Eignung trennen.
  • Methodische Grenzen prüfen.
  • Teilweise Eignung hervorheben.

Bloß erwartete Unglaubwürdigkeit trägt die Ablehnung nicht

Ein Zeuge mit Erinnerungslücken ist nicht automatisch völlig ungeeignet; auch begrenzte Wahrnehmungen können relevant sein. Eine verlorene Originaldatei kann dagegen bestimmte Authentizitätsfragen tatsächlich unbeantwortbar machen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Die Eignung ist für jedes Beweisthema und jedes konkrete Beweismittel gesondert zu prüfen.

Häufige Folgefragen

Ist ein unglaubwürdiger Zeuge ungeeignet?

Regelmäßig nein. Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit werden grundsätzlich erst nach der Vernehmung bewertet.

Kann ein Gutachten völlig ungeeignet sein?

Ja, etwa wenn notwendige Anknüpfungstatsachen endgültig fehlen und keine anerkannte Methode einen Schluss erlaubt. Die Schwelle bleibt hoch.

Reicht ein unsicheres Ergebnis?

Nein. Ein Beweismittel kann auch dann geeignet sein, wenn es nur Wahrscheinlichkeitsaussagen oder begrenzte Erkenntnisse liefert.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 244 StPO – Völlig ungeeignetes BeweismittelAmtliche Quelle ↗
  2. 02BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – 2 BvR 149/03Amtliche Quelle ↗
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