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Rechte, Beweise & Verteidigung

Kopie statt Original: Welchen Beweiswert hat sie?

Wann Abschrift, Scan oder Fotokopie verlesen werden kann und wie Echtheit, Vollständigkeit und Originalverlust verteidigt werden.

Kurzantwort

Auch eine Kopie, ein Scan oder Ausdruck kann als Schriftstück verlesen werden. Ihr Beweiswert kann aber geringer sein, wenn Echtheit, Vollständigkeit, Rückseiten, Randvermerke oder Veränderungen streitig sind. Dann muss das Gericht nach seiner Aufklärungspflicht prüfen, ob das Original beschafft oder der Entstehungsweg anders geklärt werden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verlesbarkeit und Beweiswert sind verschiedene Fragen.
  • Kopien können selbst Beweisgegenstand sein.
  • Fehlende Originale verlangen keine automatische Unverwertbarkeit.
  • Konkrete Manipulations- oder Vollständigkeitseinwände müssen aufgeklärt werden.

Eine Kopie kann gelesen werden, beweist aber nicht automatisch das Original

§ 249 StPO knüpft an das als Beweismittel dienende Schriftstück an und schließt Abschriften oder Kopien nicht generell aus. Soll eine Kopie den Inhalt eines verlorenen Originals vermitteln, würdigt das Gericht ihre Zuverlässigkeit nach § 261.

Die Aufklärungspflicht aus § 244 Absatz 2 kann eine Beschaffung des Originals, die Vernehmung des Erstellers oder technische Untersuchung verlangen. Das gilt besonders, wenn gerade Unterschrift, Papier, Rückseite oder nachträgliche Änderung entscheidend ist.

Abweichungsrisiken und Beschaffbarkeit des Originals konkretisieren

Die Verteidigung benennt nicht nur, dass das Original fehlt, sondern welche konkrete Information eine Kopie nicht zeigt. Sie fragt nach Scanauflösung, Seitenfolge, Quelle, Bearbeitung, Aufbewahrung und den erfolglosen Beschaffungsversuchen.

Ist der Inhalt unstreitig und durch andere Beweise bestätigt, kann ein Kopieneinwand wenig tragen. Bei einer zentralen, isolierten Belastungsurkunde wird dagegen eine nachvollziehbare Echtheits- und Vollständigkeitsprüfung eingefordert.

  • Fehlende Originalmerkmale benennen.
  • Entstehungs- und Sicherungskette prüfen.
  • Original oder Ersteller als Beweis beantragen.
  • Beweiswert im Gesamtbild angreifen.

Pauschales Misstrauen ersetzt keine Beweisprüfung

Die Annahme, eine Kopie sei stets wertlos, ist ebenso falsch wie ihre Gleichsetzung mit einem geprüften Original. Entscheidend sind konkretes Beweisthema, Herstellung und Bestätigung durch weitere Umstände.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 30. August 2026. Zivilrechtliche Formvorschriften und strafprozessualer Beweiswert sind nicht dasselbe.

Häufige Folgefragen

Ist eine Fotokopie vor Gericht unzulässig?

Nein. Sie kann verlesen und gewürdigt werden; ihre Zuverlässigkeit muss dem konkreten Einwand entsprechend geprüft werden.

Muss die Staatsanwaltschaft das Original vorlegen?

Nicht ausnahmslos. Bei erheblichem Echtheits- oder Vollständigkeitsstreit kann seine Beschaffung aber geboten sein.

Was ist bei abgeschnittenen Seitenrändern?

Das ist ein konkreter Vollständigkeitseinwand. Original, bessere Kopie oder Entstehungsperson sollten geprüft werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 249 StPO – UrkundenbeweisAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 244 StPO – AufklärungspflichtAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 261 StPO – BeweiswürdigungAmtliche Quelle ↗
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