Ein Zeuge ist erst unerreichbar, wenn das Gericht alle nach Bedeutung der Sache und des Beweismittels zumutbaren Bemühungen erfolglos ausgeschöpft hat und eine Vernehmung auch in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Ein unbekannter Aufenthalt, Krankheit oder Auslandsbezug genügt nicht automatisch.
Das Wichtigste in Kürze
- Unerreichbarkeit ist mehr als aktuelle Abwesenheit.
- Zumutbare Ermittlungs- und Vernehmungswege müssen geprüft werden.
- Bedeutung des Zeugen beeinflusst die erforderliche Bemühungstiefe.
- Der Beschluss muss die erfolglosen Schritte konkret benennen.
§ 244 verlangt tatsächliche Unerreichbarkeit nach ausreichenden Bemühungen
Nach § 244 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist. Bei Personen setzt dies voraus, dass die Vernehmung trotz angemessener Nachforschungen und verfügbarer Verfahrenswege nicht oder nicht in vertretbarer Zeit möglich ist.
Art und Umfang der Bemühungen richten sich nach dem Gewicht der Sache, der Bedeutung der Beweistatsache und den Erfolgsaussichten. Melderegister, bekannte Kontakte, Haftorte, Rechtshilfe, Videovernehmung oder kommissarische Vernehmung können je nach Fall zu prüfen sein. Sperrerklärungen oder Schutzinteressen haben eigene rechtliche Voraussetzungen.
Aufenthaltssuche und alternative Vernehmung nachvollziehen
Die Verteidigung sammelt alle verfügbaren Identifikations- und Kontaktdaten und bietet konkrete Suchwege an. Sie fragt, welche Behörden, Register und Kontaktpersonen wann erfolglos genutzt wurden.
Bei Krankheit oder Entfernung werden Dauer, Transportfähigkeit, Videozuschaltung und Terminierung geprüft. Ist der Zeuge zentral für die Schuldfrage, wird der erhöhte Aufklärungsbedarf besonders begründet.
- Identifizierungsdaten vervollständigen.
- Suchmaßnahmen konkret beantragen.
- Alternative Vernehmungswege prüfen.
- Zentrale Beweisbedeutung darlegen.
Zeitdruck allein macht einen Entlastungszeugen nicht unerreichbar
Vorübergehende Nichterreichbarkeit darf nicht vorschnell endgültiger Unerreichbarkeit gleichgesetzt werden. Umgekehrt muss ein Gericht ein auf unbestimmte Zeit verschwundenes Beweismittel nicht ohne realistische Aussicht suchen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Erforderliche Bemühungen hängen stark von Beweisbedeutung und konkreten Suchmöglichkeiten ab.
Häufige Folgefragen
Ist ein Zeuge im Ausland unerreichbar?
Nein. Auslandszeugen unterliegen besonderen Regeln; Rechtshilfe und audiovisuelle Vernehmung können möglich sein.
Was gilt bei Krankheit?
Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung sowie schonendere Vernehmungsformen sind zu prüfen.
Muss das Gericht jede Suchmöglichkeit nutzen?
Es muss die nach Bedeutung und Erfolgsaussicht zumutbaren Schritte ausschöpfen, nicht aussichtslose Maßnahmen ohne Grenze.
Amtliche Quellen
Beweisanträge in der Hauptverhandlung
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