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Rechte, Beweise & Verteidigung

Beweistatsache schon erwiesen: Darf der Antrag abgelehnt werden?

Ablehnung eines Beweisantrags wegen bereits erwiesener Tatsache und Bindung der späteren Urteilsfeststellungen.

Kurzantwort

Ist das Gericht von der behaupteten Tatsache bereits überzeugt, darf es den Beweisantrag nach § 244 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 StPO ablehnen. Die Tatsache muss dann in ihrem vollständigen günstigen Sinn als erwiesen behandelt werden. Das spätere Urteil darf davon nicht ohne erneute Erörterung abweichen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erwiesensein setzt richterliche Überzeugung von der Behauptung voraus.
  • Die volle günstige Bedeutung der Tatsache zählt.
  • Beweistatsache und weitergehendes Beweisziel sind zu unterscheiden.
  • Widerspruch im Urteil kann einen Rechtsfehler begründen.

Erwiesensein macht eine weitere Erhebung überflüssig

§ 244 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 StPO erlaubt die Ablehnung, wenn die zu beweisende Tatsache schon erwiesen ist. Gemeint ist die konkret behauptete Tatsache, nicht notwendig jede Schlussfolgerung, die der Antragsteller daraus ziehen möchte.

Das Gericht ist an die anerkannte Tatsache gebunden, solange es nicht nach entsprechender Verfahrensreaktion seine Beurteilung ändert. Die Urteilsfeststellungen dürfen dem als erwiesen behandelten Inhalt nicht widersprechen. Wird nur ein Teil anerkannt, liegt möglicherweise eine Teilablehnung vor, die begründet werden muss.

Umfang der anerkannten Tatsache exakt festhalten

Die Verteidigung vergleicht den Wortlaut des Antrags mit dem Beschluss und verlangt Klarheit, ob sämtliche zeitlichen, örtlichen und qualitativen Elemente als erwiesen behandelt werden. Das Beweisziel wird erläutert, wenn seine Bedeutung sonst übersehen werden könnte.

Im weiteren Verlauf wird kontrolliert, ob Fragen, Hinweise oder Urteilsgründe von der anerkannten Tatsache abrücken. Bei einer Änderung muss Gelegenheit zu Reaktion und gegebenenfalls erneuter Antragstellung bestehen.

  • Antrag und Anerkennung abgleichen.
  • Teilablehnung identifizieren.
  • Beweisziel gesondert erläutern.
  • Urteilswidersprüche dokumentieren.

Eine verkürzte Anerkennung darf das Beweisziel nicht entstellen

Das Gericht kann die Tatsache anerkennen, aber eine vom Antragsteller gewünschte Schlussfolgerung ablehnen. Das ist nicht automatisch widersprüchlich, muss in der Gesamtwürdigung jedoch nachvollziehbar sein.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Entscheidend sind genauer Antrag, Beschluss und spätere Urteilsgründe.

Häufige Folgefragen

Wird der Zeuge dann trotzdem gehört?

Nicht aufgrund dieses Antrags, wenn die Tatsache vollständig als erwiesen behandelt wird; die Amtsaufklärung kann eine Vernehmung dennoch erfordern.

Ist „unstreitig“ dasselbe wie erwiesen?

Nicht zwingend. Im Strafprozess entscheidet das Gericht aufgrund eigener Überzeugung; bloß fehlender Widerspruch ersetzt diese nicht automatisch.

Darf das Urteil später anders entscheiden?

Nicht ohne verfahrensgerechte Neubewertung. Ein unmittelbarer Widerspruch zur als erwiesen behandelten Tatsache ist rechtsfehlerhaft.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 244 StPO – Schon erwiesene BeweistatsacheAmtliche Quelle ↗
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