Eine Beweiserhebung ist wegen Offenkundigkeit überflüssig, wenn die Tatsache allgemein zuverlässig bekannt oder dem Gericht aus amtlicher Tätigkeit sicher bekannt ist. Nicht jede Lebenserfahrung, Presseinformation oder persönliche Kenntnis eines Richters ist offenkundig. Die Beteiligten müssen erkennen können, worauf das Gericht abstellt.
Das Wichtigste in Kürze
- Allgemeinkundigkeit verlangt zuverlässige allgemeine Zugänglichkeit.
- Gerichtskundigkeit beruht auf amtlich erlangtem sicheren Wissen.
- Private Richterkenntnisse genügen nicht.
- Auch das Gegenteil einer Behauptung kann offenkundig sein.
§ 244 erspart Beweis nur bei tragfähiger Offenkundigkeit
Nach § 244 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist. Allgemeinkundige Tatsachen sind einer unbestimmten Vielzahl zuverlässig zugänglich. Gerichtskundige Tatsachen müssen dem erkennenden Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit sicher bekannt sein.
Das Konzept ist eng anzuwenden. Individuelle Wahrnehmungen eines Richters machen eine Tatsache nicht gerichtskundig; dann kann eine Zeugenrolle oder ein anderer Verfahrensweg betroffen sein. Die tatsächliche Grundlage der Offenkundigkeit muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein.
Quelle, Reichweite und Aktualität des angenommenen Wissens prüfen
Die Verteidigung fragt, ob die Annahme allgemein oder nur fachlich umstritten ist, ob sie zeitlich noch gilt und welche Quelle zugrunde liegt. Statistiken, lokale Verhältnisse und technische Funktionsweisen sind oft nicht ohne Weiteres offenkundig.
Stützt sich das Gericht auf Kenntnisse aus einem anderen Verfahren, werden Aktenzeichen, Gegenstand und eigene amtliche Wahrnehmung geklärt. Falls die Quelle angreifbar ist, wird die konkrete Beweiserhebung weiterverlangt.
- Art der Offenkundigkeit bestimmen.
- Wissensquelle offenlegen lassen.
- Aktualität und Streitstand prüfen.
- Private Richterkenntnis abgrenzen.
Offenkundigkeit darf keine verdeckte Sachkunde vortäuschen
Offenkundigkeit ist nicht mit richterlicher Lebenserfahrung oder eigener Sachkunde gleichzusetzen. Gerade bei wissenschaftlichen oder digitalen Fragen kann scheinbar allgemeines Wissen veraltet oder streitig sein.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 26. August 2026. Ob eine Tatsache offenkundig ist, hängt von Inhalt, Quelle und Verfahrenskontext ab.
Häufige Folgefragen
Sind Internetinformationen offenkundig?
Nicht automatisch. Allgemeine Zugänglichkeit ersetzt nicht Zuverlässigkeit und Eindeutigkeit der konkreten Tatsache.
Kann Ortskenntnis des Richters genügen?
Bloße private Ortskenntnis ist keine Gerichtskundigkeit. Amtlich erlangte sichere Kenntnis ist gesondert zu prüfen.
Darf auch das Gegenteil offenkundig sein?
Ja. Dann muss aber ebenso tragfähig feststehen, dass die Beweisbehauptung der offenkundigen Tatsache widerspricht.
Amtliche Quellen
Beweisanträge in der Hauptverhandlung
Wann ist ein Beweisantrag wirksam – und wie darf das Gericht reagieren?
Alle 23 Ratgeber im Zusammenhang ansehen