Eine eingelegte Berufung kann grundsätzlich zurückgenommen werden. Nach Beginn der Berufungshauptverhandlung ist dafür regelmäßig die Zustimmung des Rechtsmittelgegners erforderlich. Die Rücknahme beendet das eigene Rechtsmittel und ist grundsätzlich unwiderruflich; das Urteil wird im entsprechenden Umfang rechtskräftig, sofern kein anderes Rechtsmittel fortbesteht.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme grundsätzlich ohne Zustimmung möglich.
- Danach verlangt § 303 StPO regelmäßig die Zustimmung des Gegners.
- Der Verteidiger benötigt eine ausdrückliche Ermächtigung.
- Andere Rechtsmittel, etwa der Staatsanwaltschaft, bleiben gesondert bestehen.
Rücknahme, Zustimmung und Ermächtigung
§ 302 StPO erlaubt Rücknahme und Verzicht. Nimmt ein Verteidiger das Rechtsmittel für den Angeklagten zurück, muss er hierzu ausdrücklich ermächtigt sein. Nach Beginn der Hauptverhandlung über die Berufung begrenzt § 303 StPO die Rücknahme durch das Zustimmungserfordernis des Gegners.
Die Rücknahme ist eine Prozesshandlung mit unmittelbarer Wirkung. Sie darf nicht unter einen unklaren Vorbehalt gestellt werden und kann grundsätzlich nicht frei widerrufen oder wegen späterer Reue beseitigt werden. Bestehen Zweifel an Verhandlungsfähigkeit, Erklärung oder Ermächtigung, wird die Wirksamkeit gesondert geprüft.
Was vor der Erklärung bekannt sein muss
Vor der Rücknahme müssen das erstinstanzliche Urteil, die vorläufige Bewertung des Berufungsgerichts und sämtliche Rechtsmittel anderer Beteiligter bekannt sein. Ein gerichtlicher Hinweis ist noch kein Urteil, kann aber die Risikobewertung verändern.
Zu klären sind neben der Strafe insbesondere Bewährung, Einziehung, Fahrerlaubnis, Kosten und Registerfolgen. Eine Rücknahme kann Kosten sparen, aber zugleich jede weitere Sachprüfung des eigenen Rechtsmittels beenden.
- Alle Rechtsmittel und Anfechtungsrichtungen feststellen.
- Folgen für Strafe und Nebenentscheidungen prüfen.
- Ausdrückliche Ermächtigung dokumentieren.
- Keine Erklärung unter ungeklärtem Zeitdruck abgeben.
Rechtskraft, Kosten und fehlender Widerruf
Mündliche Erklärungen im Sitzungssaal können sofort wirksam werden. Zeitdruck oder ein überraschender Hinweis sind kein guter Ersatz für eine vollständige Rücksprache. Eine Rücknahme des Angeklagten erledigt nicht automatisch eine Berufung der Staatsanwaltschaft.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Wirksamkeit und Rechtskraftumfang hängen von Wortlaut, Zeitpunkt, Ermächtigung und den Rechtsmitteln aller Beteiligten ab.
Häufige Folgefragen
Kann ich die Rücknahme am nächsten Tag widerrufen?
Grundsätzlich nein. Eine wirksame Rücknahme ist regelmäßig unwiderruflich.
Darf mein Verteidiger allein zurücknehmen?
Nur mit der nach § 302 Absatz 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung.
Endet damit auch die Berufung der Staatsanwaltschaft?
Nein. Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu betrachten.
