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Rechtsbehelfe & Rechtsmittel

Berufungstermin versäumt: Wird die Berufung sofort verworfen?

Folgen des Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung, genügende Entschuldigung, Vertretung durch einen Verteidiger und weitere Rechtsbehelfe.

Kurzantwort

Bleibt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung aus und ist er nicht wirksam vertreten, kann seine Berufung nach § 329 StPO verworfen werden. Entscheidend ist nicht nur, ob er objektiv fehlte, sondern ob sein Ausbleiben genügend entschuldigt war und welche Tatsachen dem Gericht bekannt waren oder bekannt gemacht wurden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Verwerfung setzt unentschuldigtes Ausbleiben voraus.
  • Eine wirksame Vertretung kann die Verwerfung in gesetzlichen Grenzen verhindern.
  • Entschuldigungsgründe müssen sofort konkret und glaubhaft mitgeteilt werden.
  • Gegen eine Verwerfung kommen je nach Lage Revision und Wiedereinsetzung in Betracht.

§ 329 StPO und die genügende Entschuldigung

§ 329 StPO enthält differenzierte Regeln für das Ausbleiben des Angeklagten. Eine Verwerfung ohne Sachprüfung betrifft allein Fälle fehlender genügender Entschuldigung und fehlender zulässiger Vertretung. Das Gericht muss konkrete Entschuldigungstatsachen würdigen und darf den Zugang zur Berufungsinstanz nicht überspannen.

Eine Vertretung verlangt eine besondere Vertretungsvollmacht und eine Verfahrenslage, in der ohne persönliche Anwesenheit verhandelt werden darf. Das Gericht kann die Anwesenheit gleichwohl anordnen, wenn sie für die Sachaufklärung erforderlich ist. § 330 StPO regelt besondere Folgen bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft.

Krankheit, Verspätung und Verteidigervertretung

Bei Erkrankung sollten Gericht und Verteidiger sofort informiert werden. Ein Attest muss die verhandlungsrelevanten Einschränkungen so konkret beschreiben, dass das Gericht den Hinderungsgrund beurteilen kann, ohne unnötige Diagnosedetails offenzulegen. Bei Verkehrs- oder Bahnproblemen sind Verlauf und Nachweise zu dokumentieren.

Ist Vertretung vorgesehen, müssen Vollmacht und Umfang rechtzeitig geprüft werden. Eine gewöhnliche Verteidigervollmacht genügt nicht automatisch. Wer nur verspätet ist, sollte laufend Kontakt halten und die voraussichtliche Ankunft belegen.

  • Gericht und Verteidiger unverzüglich informieren.
  • Hinderungsgrund und zeitlichen Ablauf belegen.
  • Vertretungsvollmacht und Anwesenheitsanordnung prüfen.
  • Nach Verwerfung sofort Rechtsmittel- und Wiedereinsetzungsfristen sichern.

Nach einer Verwerfung keine Zeit verlieren

Ein bloßer Anruf ohne Nachweise kann unzureichend sein; ebenso riskant ist ein pauschales Attest ohne Bezug zur Verhandlungsfähigkeit. Nach einem Verwerfungsurteil laufen kurze Fristen, die nicht auf die spätere Zustellung verlagert werden dürfen.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 13. August 2026. Entschuldigung, Vertretung und statthafter Rechtsbehelf hängen vom genauen Ladungs- und Terminsablauf ab.

Häufige Folgefragen

Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Nicht immer. Das Gericht muss erkennen können, warum gerade die Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar oder unmöglich war.

Kann mein Verteidiger allein erscheinen?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen und mit besonderer Vertretungsvollmacht kann das möglich sein.

Was kann ich gegen die Verwerfung tun?

Je nach Fehlerbild kommen Revision und bei unverschuldeter Säumnis Wiedereinsetzung in Betracht; die Fristen sind kurz.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 329 StPO - Ausbleiben des AngeklagtenAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 330 StPO - Berufung der StaatsanwaltschaftAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss - 2 BvR 829/24: Berufungsverwerfung und VerteidigungAmtliche Quelle ↗
  4. 04BVerfG, Beschluss - 2 BvR 1872/03: Entschuldigung des AusbleibensAmtliche Quelle ↗
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