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Vorbewährung nach § 61 JGG: Was bedeutet der Vorbehalt der Bewährungsentscheidung?

Wann das Gericht die Entscheidung über Bewährung zurückstellen darf, welche Fristen gelten und worauf es in der Zwischenzeit ankommt.

Kurzantwort

Bei der sogenannten Vorbewährung steht die Jugendstrafe bereits fest, aber das Gericht behält die Entscheidung über ihre Aussetzung zur Bewährung einem späteren Beschluss vor. Das setzt eine noch offene Prognose und konkrete Ansätze voraus, dass sich eine positive Erwartung in absehbarer Zeit bilden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Jugendstrafe ist verhängt; offen bleibt zunächst nur ihre Aussetzung.
  • Der Vorbehalt verlangt konkrete positive Ansätze, nicht bloße Hoffnung.
  • Die nachträgliche Entscheidung fällt grundsätzlich binnen sechs Monaten.
  • Weisungen, Auflagen und Bewährungshilfe können die Zwischenzeit prägen.

Noch offene Bewährungsprognose nach dem Urteil

§ 61 JGG erlaubt einen ausdrücklichen Vorbehalt, wenn die Feststellungen noch keine positive Prognose nach § 21 Absatz 1 tragen, aber konkrete Ansätze in Lebensführung oder sonstigen Umständen Aussicht auf eine baldige positive Entwicklung geben. Der Vorbehalt muss im Urteil stehen und begründet werden.

Nach § 61a ergeht die Entscheidung grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Rechtskraft; mit Einverständnis kann die Frist aus besonderen Gründen bis höchstens neun Monate verlängert werden. § 61b erlaubt Weisungen, Auflagen und regelmäßig Bewährungshilfe. Wird ausgesetzt, wird die Zwischenzeit auf die Bewährungszeit angerechnet.

Zwischenzeit aktiv und belegbar nutzen

Die Monate bis zur Entscheidung sind keine Wartezeit. Ausbildung, Arbeit, Therapie, Abstinenz, Wohnstabilität, Termine bei Bewährungs- oder Jugendgerichtshilfe und die Erfüllung von Auflagen sollten zuverlässig umgesetzt und dokumentiert werden.

Bei Rückschlägen zählt eine schnelle, transparente Reaktion. Neue Hilfen, geänderte Weisungen oder belastbare Erklärungen sind sinnvoller als das Verbergen von Problemen bis zum Entscheidungstermin.

  • Entscheidungsfrist notieren.
  • Auflagen und Hilfen sofort umsetzen.
  • Entwicklung lückenlos belegen.
  • Rückschläge früh bearbeiten.

Vorbewährung nicht mit § 27 JGG verwechseln

Vorbewährung ist noch keine ausgesetzte Strafe. Wird die Aussetzung abgelehnt, droht der Vollzug; erbrachte Leistungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen angerechnet werden.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 18. August 2026. Die konkrete Prognose und alle Zwischenentscheidungen sollten individuell begleitet werden.

Häufige Folgefragen

Ist die Strafe bei Vorbewährung schon rechtskräftig?

Die Jugendstrafe ist verhängt; die Entscheidung über ihre Aussetzung wird einem späteren Beschluss vorbehalten.

Wie lange dauert die Vorbewährung?

Grundsätzlich höchstens sechs Monate ab Rechtskraft, aus besonderen Gründen mit Einverständnis bis neun Monate.

Ist das dasselbe wie § 27 JGG?

Nein. § 27 setzt die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aus; § 61 betrifft nur die spätere Bewährungsentscheidung zu einer bereits verhängten Jugendstrafe.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 61 JGG – Vorbehalt der AussetzungsentscheidungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 61a JGG – Frist und ZuständigkeitAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 61b JGG – Weitere EntscheidungenAmtliche Quelle ↗
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