Eine Jugendstrafe bis zu einem Jahr setzt das Gericht zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig ohne Strafvollzug bewährt. Bei mehr als einem und bis zu zwei Jahren kommen zusätzliche Anforderungen hinzu. Entscheidend ist eine begründete Zukunftsprognose.
Das Wichtigste in Kürze
- Bewährung betrifft Jugendstrafen von höchstens zwei Jahren.
- Die Prognose stützt sich auf Persönlichkeit, Vorleben, Tat, Verhalten und Lebensverhältnisse.
- Weisungen, Auflagen und Bewährungshilfe begleiten die Aussetzung.
- Neue Taten oder gröbliche Verstöße können zum Widerruf führen.
Strafaussetzung als begründete Zukunftsentscheidung
§ 21 JGG regelt die Aussetzung einer Jugendstrafe bis zu einem Jahr bei positiver Prognose. Bei einer Strafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren ist die Aussetzung möglich, wenn zusätzlich die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung nicht geboten ist. § 22 bestimmt die Bewährungszeit.
Das Gericht kann Weisungen und Auflagen erteilen und ordnet regelmäßig Bewährungshilfe an. § 26 nennt Widerrufsgründe, insbesondere neue Straftaten oder gröbliche beziehungsweise beharrliche Verstöße, verlangt aber eine Bewertung, ob die ursprüngliche Erwartung dadurch widerlegt ist. Nach erfolgreicher Bewährung wird die Strafe erlassen.
Stabilität konkret und überprüfbar darstellen
Wohnen, Ausbildung, Arbeit, Therapie, Schuldenregulierung, tragfähige Beziehungen und Abstand zu früheren Risikosituationen sollten konkret belegt werden. Ein Plan muss nicht perfekt, aber realistisch und bereits erkennbar umgesetzt sein.
Weisungen sind sorgfältig zu lesen und Termine nachweisbar einzuhalten. Bei Problemen sollte früh Kontakt mit Bewährungshilfe, Gericht und Verteidigung aufgenommen werden, statt Verstöße anwachsen zu lassen.
- Stabilen Zukunftsplan schriftlich belegen.
- Hilfen und Ansprechpartner verbindlich organisieren.
- Weisungen vollständig erfassen.
- Bei Schwierigkeiten sofort reagieren.
Bewährung beginnt nicht erst nach dem Urteil
Ein bloßes Versprechen genügt nicht, während alte Rückschläge eine positive Prognose nicht automatisch ausschließen. Verschweigen von Problemen kann die Glaubwürdigkeit eines tragfähigen Plans schwächen.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 18. August 2026. Prognose, Weisungen und Widerruf hängen von den konkreten Umständen ab.
Häufige Folgefragen
Kann eine zweijährige Jugendstrafe ausgesetzt werden?
Ja. Bei höchstens zwei Jahren ist Bewährung möglich, bei mehr als einem Jahr gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Wie lange dauert die Bewährungszeit?
Sie wird nach § 22 JGG festgesetzt; die konkrete Dauer steht im Urteil oder Beschluss.
Führt jeder Verstoß zum Widerruf?
Nein. Das Gericht prüft Art, Gewicht und Aussagekraft des Verstoßes sowie mögliche mildere Reaktionen.
Amtliche Quellen
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