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Vollstreckungsaufschub: Wann kann der Strafantritt verschoben werden?

Voraussetzungen, Höchstdauer und Nachweise für einen vorübergehenden Aufschub nach § 456 StPO.

Kurzantwort

Auf Antrag kann der Strafantritt nach § 456 StPO verschoben werden, wenn die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche Nachteile außerhalb des Strafzwecks zufügen würde. Der Aufschub ist eine Ermessensentscheidung, auf höchstens vier Monate begrenzt und kann mit Bedingungen verbunden werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erforderlich sind erhebliche, strafzweckfremde Nachteile.
  • Der Aufschub setzt einen Antrag voraus.
  • Höchstdauer sind vier Monate.
  • Der Antrag allein hemmt die Vollstreckung nicht.

Härtefall, Ermessen und Viermonatsgrenze

§ 456 Absatz 1 StPO erfasst erhebliche Nachteile für den Verurteilten oder seine Familie, die außerhalb des Strafzwecks liegen. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; selbst bei einem erheblichen Nachteil folgt deshalb nicht automatisch ein Aufschub.

Nach Absatz 2 darf der Aufschub vier Monate nicht übersteigen. Die Bewilligung kann nach Absatz 3 von einer Sicherheit oder anderen Bedingungen abhängen. Gesundheitsbedingte Vollzugsuntauglichkeit wird dagegen nach § 455 StPO geprüft.

Nachteil und zeitlich begrenzte Lösung belegen

Der Antrag sollte den konkreten Nachteil, seine zeitliche Begrenzung und die geplante Abhilfe darstellen: etwa einen unmittelbar bevorstehenden medizinischen Eingriff eines Angehörigen, eine unersetzbare Betreuungssituation oder die geordnete Übergabe eines Betriebs. Verträge, ärztliche Unterlagen und Betreuungsnachweise gehören als Anlagen dazu.

Wichtig ist ein realistischer Endpunkt. Wer nur allgemein auf Arbeit, Wohnung oder Familie verweist, erklärt noch nicht, warum der sofortige Beginn außergewöhnliche Nachteile verursacht und weshalb gerade der beantragte Zeitraum Abhilfe schafft.

  • Antrittstermin und zuständige Staatsanwaltschaft feststellen.
  • Außergewöhnlichen Nachteil konkret und zeitlich erklären.
  • Belege und einen umsetzbaren Abhilfeplan beifügen.
  • Eine ausdrückliche Entscheidung vor dem Termin erwirken.

Bloße Unbequemlichkeit genügt nicht

Normale Folgen einer Haft wie Arbeitsplatzverlust oder familiäre Belastung reichen nicht ohne besondere Umstände. Ein Antrag kurz vor dem Termin ist möglich, erhöht aber das Risiko, dass vor dem Strafantritt keine Entscheidung vorliegt.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Die Bewertung hängt von Art, Schwere, Belegbarkeit und zeitlicher Beherrschbarkeit des Nachteils sowie dem Vollstreckungsinteresse ab.

Häufige Folgefragen

Gibt es immer vier Monate?

Nein. Vier Monate sind die Höchstgrenze; Dauer und Bewilligung hängen vom Einzelfall ab.

Kann eine Sicherheit verlangt werden?

Ja. § 456 Absatz 3 erlaubt Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen.

Ist Krankheit ein Fall des § 456?

Vollzugsuntauglichkeit wird speziell nach § 455 StPO geprüft; Überschneidungen müssen sauber abgegrenzt werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 456 StPO - Vorübergehender AufschubAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 458 StPO - Gerichtliche KontrolleAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 455 StPO - VollzugsuntauglichkeitAmtliche Quelle ↗
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