Hat der Strafvollzug bereits begonnen, richtet sich eine krankheitsbedingte Unterbrechung nach § 455 Absatz 4 StPO. Sie kommt bei Geisteskrankheit, naher Lebensgefahr oder einer schweren, im Vollzug nicht ausreichend erkenn- oder behandelbaren Erkrankung in Betracht. Auch dann können überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Unterbrechung betrifft bereits laufende Strafhaft.
- Die Voraussetzungen sind enger als bei manchen Aufschubfällen.
- Behandlungsmöglichkeiten im Vollzug und externen Krankenhaus zählen.
- Gesundheit, Lebenserwartung und Sicherheitsinteresse müssen tatsachengestützt abgewogen werden.
Unterbrechung nach § 455 Absatz 4 StPO
§ 455 Absatz 4 StPO erlaubt die Unterbrechung einer laufenden Freiheitsstrafe in den dort genannten Krankheitsfällen. Bei sonst schwerer Erkrankung muss die Krankheit im Vollzug oder Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden können und voraussichtlich erhebliche Zeit fortbestehen.
Das Bundesverfassungsgericht fordert bei freiheitsentziehenden Entscheidungen eine zureichende Sachaufklärung. Adäquate externe Krankenhausbehandlung kann eine Unterbrechung entbehrlich machen; bei außergewöhnlicher Lage sind Gesundheitszustand, Lebenserwartung, Behandlung und Gefährlichkeit konkret zu klären.
Befunde, Versorgungslücken und Sicherheitsfragen aufklären
Erforderlich ist mehr als die Wiedergabe einer Diagnose. Dokumentiert werden sollten Krankheitsverlauf, aktuelle Komplikationen, notwendige Therapie, Transporte, Behandlungsabbrüche und konkrete Grenzen der Versorgung. Angehörige können Unterlagen beibringen, die medizinische Bewertung bleibt Fachpersonen vorbehalten.
Der Antrag sollte auch die Versorgung außerhalb der Haft und mögliche Sicherungen beschreiben. Ändert sich der Gesundheitszustand, kann eine erneute Prüfung mit neuen Befunden erforderlich sein; ein früherer Ablehnungsbeschluss beantwortet spätere Entwicklungen nicht automatisch.
- Aktuelle Befunde und bisherigen Behandlungsverlauf sichern.
- Konkrete Defizite der Versorgung nachvollziehbar belegen.
- Außerhalb gesicherte Behandlung und Betreuung darstellen.
- Neue Verschlechterungen unverzüglich zur erneuten Prüfung vorlegen.
Keine formularmäßige Entscheidung bei schwerer Krankheit
Eine Strafunterbrechung ist keine allgemeine Haftlockerung. Auch schwere Erkrankung führt nicht zwingend zur Entlassung, wenn adäquate Behandlung gewährleistet und die Vollstreckung verhältnismäßig bleibt.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 15. August 2026. Bei akuter Lebensgefahr ist sofortige medizinische Hilfe vorrangig; Rechtsbehelfe ersetzen keine Notfallversorgung.
Häufige Folgefragen
Was unterscheidet Aufschub und Unterbrechung?
Aufschub betrifft den noch nicht begonnenen beziehungsweise fortzusetzenden Vollzug; § 455 Absatz 4 regelt die Unterbrechung laufender Haft.
Kann externe Behandlung genügen?
Ja, wenn sie unter Fortdauer des Vollzugs tatsächlich adäquat und rechtzeitig erreichbar ist.
Darf die öffentliche Sicherheit berücksichtigt werden?
Ja. § 455 Absatz 4 schließt die Unterbrechung bei überwiegenden Gründen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, aus.
Amtliche Quellen
Strafvollstreckung: Strafantritt, Geldstrafe und Entlassung
Welche Schritte sind nach einer rechtskräftigen Verurteilung wichtig?
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