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Sicherungsverteidiger in der Hauptverhandlung: Was passiert bei Ausfall?

Wie § 145 StPO die notwendige Verteidigung bei Ausbleiben, Entfernung oder Verweigerung sichert und wann unterbrochen werden muss.

Kurzantwort

Bleibt ein notwendiger Verteidiger in der Hauptverhandlung aus, entfernt er sich oder verweigert er die Verteidigung, muss der Vorsitzende grundsätzlich sofort einen anderen Verteidiger bestellen oder das Verfahren aussetzen. Erklärt der neu bestellte Verteidiger, dass seine Vorbereitung nicht reicht, ist zu unterbrechen oder auszusetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 145 StPO reagiert auf einen konkreten Ausfall in notwendiger Verteidigung.
  • Neubestellung und Aussetzung sind gesetzliche Sicherungsmittel.
  • Ausreichende Vorbereitung des Ersatzverteidigers bleibt zwingend.
  • Die Vorschrift unterscheidet sich von einer vorsorglichen Zusatzbestellung nach § 144.

Ausfall des notwendigen Verteidigers

§ 145 Absatz 1 StPO greift, wenn in notwendiger Verteidigung der Verteidiger ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder die Verteidigung verweigert. Der Vorsitzende hat dann sofort einen anderen Verteidiger zu bestellen oder das Verfahren auszusetzen.

Wird die Hauptverhandlung mit dem neuen Verteidiger fortgesetzt, muss sie nach Absatz 3 unterbrochen oder ausgesetzt werden, wenn der neu bestellte Verteidiger erklärt, nicht ausreichend vorbereitet zu sein. Die Bestellung allein ersetzt keine tatsächlich wirksame Verteidigung.

Vorbereitungszeit und Aktenzugang sichern

Bei einem Ausfall sind Zeitpunkt, Ursache, bisherige Dauer und noch offene Beweisaufnahme zu dokumentieren. Der neue Verteidiger braucht Akten, Sitzungsprotokolle, bisherige Anträge und eine realistische Einarbeitungszeit. Der Beschuldigte sollte Kommunikationsprobleme sofort mitteilen.

Ein bereits nach § 144 bestellter zusätzlicher Verteidiger kann den Fortgang eher sichern, wenn er tatsächlich eingearbeitet ist. Der Begriff Sicherungsverteidiger wird praktisch unterschiedlich verwendet; rechtlich entscheidend sind die jeweilige Bestellungsgrundlage und Vorbereitung.

  • Ausfall und betroffene Verfahrensabschnitte dokumentieren.
  • Aktenzugang für den Ersatzverteidiger sichern.
  • Fehlende Vorbereitung ausdrücklich erklären.
  • Unterbrechung oder Aussetzung rechtzeitig beantragen.

Keine Hauptverhandlung mit nur formaler Verteidigung

Eine rein nominelle Bestellung kurz vor umfangreicher Beweisaufnahme genügt nicht. Umgekehrt führt nicht jede kurze Verspätung automatisch zur Aussetzung; entscheidend sind notwendige Verteidigung und konkrete Verfahrenslage.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 14. August 2026. Reaktion, Unterbrechung und mögliche Rüge hängen vom Sitzungsablauf, Bestellungsgrund und Vorbereitungsstand ab.

Häufige Folgefragen

Ist jeder zweite Verteidiger ein Sicherungsverteidiger?

Nein. Ein zusätzlicher Verteidiger nach § 144 und ein Ersatz bei konkretem Ausfall nach § 145 haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Muss der neue Verteidiger sofort verhandeln?

Nein. Reicht seine Vorbereitung nicht, sieht § 145 Absatz 3 eine Unterbrechung oder Aussetzung vor.

Kann das Gericht ganz aussetzen?

Ja. § 145 nennt die Aussetzung ausdrücklich als Alternative zur sofortigen Ersatzbestellung.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 145 StPO - Ausbleiben des VerteidigersAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 144 StPO - Zusätzliche PflichtverteidigerAmtliche Quelle ↗
  3. 03§ 140 StPO - Notwendige VerteidigungAmtliche Quelle ↗
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