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Ablauf des Strafverfahrens

Neue Deal-Gespräche im Prozess: Wann muss das Gericht erneut informieren?

Fortlaufende Mitteilungspflicht bei Änderungen, neuen Gesprächen und weiterentwickelten Verständigungsvorschlägen.

Kurzantwort

Die Mitteilungspflicht endet nicht am ersten Verhandlungstag. Ändern sich verständigungsbezogene Gespräche oder kommen neue Vorschläge hinzu, muss der Vorsitzende auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung informieren. Maßgeblich ist jede relevante Änderung gegenüber der bisherigen Mitteilung.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 243 Absatz 4 Satz 2 wirkt während der gesamten Hauptverhandlung.
  • Neue Gespräche und geänderte Vorschläge sind mitzuteilen.
  • Auch erfolglose Weiterverhandlungen können relevant sein.
  • Die Verteidigung sollte eine fortlaufende Gesprächschronologie führen.

Transparenz muss den gesamten Verständigungsprozess begleiten

Nach § 243 Absatz 4 Satz 2 gilt die Pflicht auch im weiteren Verlauf, soweit Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn eingetreten sind. Erfasst werden neue Termine, geänderte Strafspannen, zusätzliche Bedingungen und wesentliche Reaktionen.

Die fortlaufende Offenlegung verhindert, dass nur ein früher Zwischenstand öffentlich wird, während die tatsächliche Verständigung später informell entsteht. Sie ergänzt die Protokollierung nach § 273 Absatz 1a.

Jede Änderung mit der bisherigen Mitteilung vergleichen

Die Verteidigung führt eine chronologische Tabelle mit Gespräch, Beteiligten, Vorschlag, Reaktion und gerichtlicher Mitteilung. Nach jedem neuen Kontakt wird geprüft, ob in der nächsten Sitzung eine Ergänzung erfolgt.

Wird ein Vorschlag verändert, erfolgt Zustimmung erst zur eindeutig bekanntgegebenen Endfassung. Frühere Zustimmungen werden nicht automatisch auf neue Bedingungen übertragen.

  • Gesprächschronologie fortführen.
  • Änderungen farblich markieren.
  • Ergänzende Mitteilung verlangen.
  • Nur Endfassung zustimmen.

Späte Gespräche dürfen nicht außerhalb des Protokolls verschwinden

Eine unterlassene Ergänzung kann zentrale Inhalte der öffentlichen Kontrolle entziehen. Sie erschwert zugleich die Frage, welcher Vorschlag tatsächlich angenommen wurde und worauf ein Geständnis beruhte.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Revisionsrechtlich kommt es auf vollständigen Vortrag zu allen Gesprächen und Mitteilungen an.

Häufige Folgefragen

Gilt die Pflicht nur am ersten Tag?

Nein. Relevante Änderungen sind während der gesamten Hauptverhandlung mitzuteilen.

Muss ein gescheiterter neuer Vorschlag erwähnt werden?

Auch erfolglose verständigungsbezogene Gespräche können der Mitteilungspflicht unterliegen.

Kann ein früheres Protokoll alles abdecken?

Nein, wenn danach wesentliche neue oder geänderte Inhalte hinzukommen.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 243 StPO – Fortlaufende MitteilungspflichtAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 273 StPO – DokumentationAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u. a.Amtliche Quelle ↗
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