Ja. Zu Beginn der Hauptverhandlung muss erkennbar werden, ob verständigungsbezogene Erörterungen stattgefunden haben. Gab es keine, ist dies mitzuteilen; außerdem verlangt § 273 Absatz 1a einen Protokollvermerk, wenn keine Verständigung stattgefunden hat. Die Negativmitteilung schafft einen kontrollierbaren Ausgangspunkt für den weiteren Prozess.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch das Nichtstattfinden ist transparent festzuhalten.
- Mitteilung und Negativvermerk im Protokoll sind zu unterscheiden.
- Spätere Gespräche lösen neue Mitteilungspflichten aus.
- Das Bundesverfassungsgericht misst der Negativmitteilung Kontrollbedeutung bei.
Transparenz beginnt mit einer eindeutigen Negativauskunft
§ 243 Absatz 4 verlangt eine Mitteilung darüber, ob verständigungsbezogene Erörterungen nach §§ 202a oder 212 stattgefunden haben. Nach der verfassungsgerichtlichen Auslegung gehört dazu auch die eindeutige Information, dass es keine solchen Gespräche gab.
§ 273 Absatz 1a verlangt zusätzlich, im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken, wenn keine Verständigung stattgefunden hat. Diese negative Beurkundung betrifft das Ergebnis der Hauptverhandlung und ergänzt die mündliche Mitteilung über Vorgespräche.
Mitteilung und Protokollvermerk getrennt kontrollieren
Zu Sitzungsbeginn wird darauf geachtet, ob der Vorsitzende eine klare positive oder negative Erklärung abgibt. Das spätere Protokoll wird sowohl auf die Mitteilung als auch auf das Negativattest zur Verständigung geprüft.
Entstehen später Gespräche, wird der frühe Negativstand nicht als endgültig behandelt. Die Chronologie muss durch neue Mitteilungen und den abschließenden Protokollinhalt fortgeschrieben werden.
- Negativmitteilung zu Beginn abhaken.
- Spätere Gespräche nachhalten.
- Protokollvermerk prüfen.
- Widersprüche unverzüglich klären.
Schweigen des Gerichts ist keine verlässliche Negativmitteilung
Ein bloßes Unterlassen jeder Erklärung lässt offen, ob Gespräche verschwiegen oder tatsächlich nicht geführt wurden. Fehlt zugleich der Protokollvermerk, können Beweis- und Revisionsfragen kompliziert werden.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Für einen Rechtsmittelangriff müssen Mitteilung, Protokoll und tatsächliche Gesprächslage zusammen ausgewertet werden.
Häufige Folgefragen
Reicht es, wenn niemand einen Deal erwähnt?
Nein. Die gesetzlich gebotene Transparenz verlangt eine eindeutige Mitteilung über das Ob verständigungsbezogener Vorgespräche.
Ist die mündliche Mitteilung dasselbe wie der Protokollvermerk?
Nein. § 243 Absatz 4 betrifft die Mitteilung in der Verhandlung; § 273 Absatz 1a verlangt zusätzlich eine Beurkundung.
Was gilt bei Gesprächen erst am zweiten Tag?
Dann greift die fortlaufende Mitteilungspflicht; der anfängliche Negativstand muss ergänzt werden.
Amtliche Quellen
Verständigung im Strafprozess: Inhalt, Ablauf und Risiken
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