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Mitteilungspflicht nach § 243 Absatz 4 StPO: Was muss das Gericht offenlegen?

Beginn, Gegenstand und wesentlicher Inhalt verständigungsbezogener Erörterungen in der öffentlichen Hauptverhandlung.

Kurzantwort

Der Vorsitzende muss mitteilen, ob vor der Hauptverhandlung Erörterungen nach §§ 202a oder 212 stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war. Wenn ja, ist ihr wesentlicher Inhalt offenzulegen. Eine bloße Aussage, es habe Gespräche gegeben, reicht bei inhaltlichen Verhandlungen regelmäßig nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mitgeteilt werden Ob und wesentlicher Inhalt.
  • Maßgeblich ist der reale Gesprächsgegenstand.
  • Vorschläge und Reaktionen gehören zur Transparenz.
  • Die Mitteilung ermöglicht Kontrolle durch Angeklagten, Öffentlichkeit und Revision.

§ 243 Absatz 4 bringt Vorgespräche in die öffentliche Verhandlung

Die Mitteilungspflicht erfasst Erörterungen nach §§ 202a und 212, wenn die Möglichkeit einer Verständigung Gegenstand war. Der Vorsitzende muss nicht nur das Stattfinden nennen, sondern den wesentlichen Inhalt offenlegen. Dazu zählen insbesondere Initiative, Ergebnisvorstellungen und Reaktionen der Beteiligten.

Das Bundesverfassungsgericht versteht Transparenz und Dokumentation als zentrale Sicherungen gegen geheime Absprachen. Die Mitteilung soll dem Angeklagten eine informierte Reaktion ermöglichen und die öffentliche sowie spätere revisionsgerichtliche Kontrolle sichern.

Mitteilung mit eigenen Notizen und Teilnehmern abgleichen

Die Verteidigung vergleicht die Mitteilung mit zeitnahen Gesprächsnotizen. Fehlende Teilnehmer, ausgelassene Strafvorstellungen oder verkürzt wiedergegebene Reaktionen werden sofort benannt und eine vollständige gerichtliche Erklärung angeregt.

Kommt es auf den Wortlaut an, wird eine genaue Protokollierung nach § 273 Absatz 3 geprüft. Zusätzlich wird kontrolliert, ob die Mitteilung im Sitzungsprotokoll als wesentliche Förmlichkeit erscheint.

  • Gesprächsnotizen bereithalten.
  • Mitteilung sofort abgleichen.
  • Lücken konkret beanstanden.
  • Protokollierung und Rüge sichern.

Leere Formeln erfüllen die Transparenzpflicht nicht

Eine unvollständige Mitteilung kann die Entscheidung über Einlassung oder Zustimmung auf falscher Grundlage beeinflussen. Bloße Erinnerung nach Urteilsverkündung ersetzt die rechtzeitige Klärung in der Hauptverhandlung nicht.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 28. August 2026. Für eine Revisionsrüge müssen tatsächlicher Gesprächsablauf und beanstandete Lücke vollständig dargelegt werden.

Häufige Folgefragen

Reicht „Es gab Gespräche“?

Regelmäßig nicht, wenn bereits verständigungsbezogene Inhalte erörtert wurden. Dann ist der wesentliche Inhalt mitzuteilen.

Muss genannt werden, wer welche Strafe vorgeschlagen hat?

Wesentliche Ergebnisvorstellungen und Reaktionen gehören grundsätzlich zur gebotenen Transparenz.

Was gilt bei rein organisatorischen Gesprächen?

Reine Termin- oder Ablaufgespräche ohne Verständigungsmöglichkeit lösen § 243 Absatz 4 nicht aus.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 243 StPO – Gang der HauptverhandlungAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 273 StPO – ProtokollierungAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u. a.Amtliche Quelle ↗
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