Dürfen die vor Ort eingesetzten Beamten Papiere nicht selbst inhaltlich durchsehen und genehmigt der Inhaber die Durchsicht nicht, sieht § 110 Absatz 2 StPO eine verschlossene Weitergabe an die Staatsanwaltschaft vor. Die Versiegelung schützt vor unbefugter vorzeitiger Einsicht, ersetzt aber keine Entscheidung über Beschlagnahmefähigkeit oder spätere Auswertung.
Das Wichtigste in Kürze
- Inhaltliche Durchsicht ist nicht jedem Einsatzbeamten erlaubt.
- Einwilligung des Inhabers kann die sofortige Durchsicht ermöglichen.
- Ohne Einwilligung sind ausgewählte Papiere verschlossen abzuliefern.
- Digitale Datenträger folgen ergänzenden Regeln des Absatzes 3.
Versiegelung sichert den Übergang zur befugten Durchsicht
§ 110 Absatz 1 StPO weist die Durchsicht der Staatsanwaltschaft und ihren beauftragten Ermittlungspersonen zu. Andere Beamte dürfen aufgefundene Papiere nur mit Genehmigung des Inhabers durchsehen. Andernfalls sind die für prüfbedürftig gehaltenen Papiere in einem in Gegenwart des Inhabers amtlich zu verschließenden Umschlag abzuliefern.
Die äußere Vorauswahl darf sich an Merkmalen wie Aufbewahrungsort, Ordnerbezeichnung oder Betreff orientieren, ist aber von einer inhaltlichen Sichtung zu unterscheiden. Elektronische Medien werden nach Absatz 3 durchgesehen; Schutz- und Aussonderungsfragen bestehen dort ebenfalls, auch wenn die technische Sicherung anders erfolgt.
Einwilligung und äußere Vorauswahl sauber dokumentieren
Der Inhaber erklärt klar, ob er eine freiwillige sofortige Durchsicht genehmigt. Bei fehlender Genehmigung werden Zahl der Behältnisse, Beschriftung, Siegelnummern und Übergabe im Protokoll erfasst. Vertrauliche oder beschlagnahmefreie Bereiche werden konkret bezeichnet.
Ein späterer Antrag kann klären lassen, wer durchsah, ob eine Beauftragung vorlag und wie die Versiegelung dokumentiert wurde. Die Verteidigung sollte nicht nur das Siegel, sondern auch Auswahl, Öffnung, Kopien und Aussonderung prüfen.
- Einwilligungslage eindeutig festhalten.
- Siegel und Behältnisse dokumentieren.
- Geschützte Bestände konkret markieren.
- Öffnung und weitere Sichtung prüfen lassen.
Ein Siegel schafft kein dauerhaftes Beschlagnahmeverbot
Die Versiegelung ist kein deutsches Pendant zu jedem ausländischen Sealing-Verfahren und bewirkt nicht automatisch eine unabhängige richterliche Vorprüfung aller Inhalte. Sie erfüllt vor allem eine Zuständigkeits- und Integritätssicherung.
Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Für digitale Daten, Verteidigerunterlagen und Berufsgeheimnisse können zusätzliche Schutzregeln gelten.
Häufige Folgefragen
Muss ich der Sichtung vor Ort zustimmen?
Nein. Eine freiwillige Genehmigung ist von der zwangsweisen Sicherung und späteren befugten Durchsicht zu unterscheiden.
Darf die Polizei nur die Ordnernamen ansehen?
Eine äußere Vorauswahl nach Aufbewahrungsort oder Beschriftung kann zulässig sein; die inhaltliche Prüfung folgt den Zuständigkeitsregeln.
Gilt die Umschlagregel genauso für ein Smartphone?
Elektronische Speichermedien werden durch Absatz 3 erfasst; technische Sicherung und Versiegelung können anders ausgestaltet sein.
Amtliche Quellen
Durchsuchung und Beschlagnahme
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