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Durchsicht von Papieren und Datenträgern nach § 110 StPO

Warum die Mitnahme zur Durchsicht noch keine endgültige Beschlagnahme ist und wie relevante Daten ausgewählt werden müssen.

Kurzantwort

Die Durchsicht nach § 110 StPO ist eine der endgültigen Beschlagnahme vorgelagerte Auswahlphase. Staatsanwaltschaft und von ihr beauftragte Ermittlungspersonen prüfen, welche Papiere oder Daten als Beweismittel in Betracht kommen und was zurückzugeben oder zu löschen ist. Die Mitnahme eines Geräts zur Sichtung darf nicht zu einer zeitlich und sachlich unbegrenzten Gesamtauswertung werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Durchsicht gehört noch zum Vollzug der Durchsuchung.
  • Sie dient Auswahl, nicht bereits umfassender Beweiswürdigung.
  • Papier und elektronische Daten folgen besonderen Zuständigkeitsregeln.
  • Vorläufige Sicherung kann gerichtlich kontrolliert werden.

§ 110 trennt vorläufige Sichtung und endgültige Beschlagnahme

Nach § 110 Absatz 1 StPO steht die Durchsicht grundsätzlich der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Absatz 3 erstreckt dieses Verfahren auf elektronische Speichermedien. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Durchsicht als vorgelagerte Phase, die gerade einen dauerhaften Zugriff auf unerhebliche Daten vermeiden soll. Werden Papiere mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, verweist Absatz 4 auf § 98 Absatz 2: Der Betroffene kann gerichtliche Entscheidung beantragen.

Datenbestand, Suchkriterien und Verfahrensbezug kontrollierbar machen

Für jedes Gerät und Datenkonto werden Tatzeitraum, Nutzer, Datenarten und mögliche Suchbegriffe erfasst. Sachgerechte Filter können Absender, Dateityp, Zeitraum oder Projektbezug kombinieren. Die Verteidigung sollte alternative, weniger eingriffsintensive Aussonderungsmethoden benennen.

Es wird geklärt, ob nur eine forensische Kopie oder auch das Originalgerät benötigt wird. Bei laufendem Betrieb können Ersatzkopien wichtiger Geschäfts- oder Gesundheitsdaten beantragt werden, ohne die Beweisintegrität zu verändern.

  • Geräte und Datenbestände exakt erfassen.
  • Tatbezogene Filter vorschlagen.
  • Originalbedarf und Kopie trennen.
  • Gerichtliche Kontrolle bei Übermaß beantragen.

Mitnahme bedeutet keine Erlaubnis zur Vorratsauswertung

Eine Durchsicht darf technisch aufwendig sein; eine starre kurze Frist besteht nicht. Dennoch müssen Umfang, Bearbeitungsfortschritt und Eingriff fortlaufend verhältnismäßig bleiben. Suchbegriffe können zugleich zu eng oder überschießend sein.

Allgemeine Information zum Rechtsstand 24. August 2026. Rechtmäßigkeit und Umfang lassen sich nur anhand von Beschluss, Sicherungsprotokoll und Auswertungskonzept prüfen.

Häufige Folgefragen

Ist mein Laptop schon beschlagnahmt, wenn er zur Durchsicht mitgenommen wird?

Nicht zwingend. Die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht ist der endgültigen gegenstandsbezogenen Beschlagnahme vorgelagert.

Darf die Polizei alle privaten Fotos ansehen?

Der Zugriff muss auf verfahrensrelevante und verwertbare Informationen begrenzt werden, soweit eine Trennung unter vertretbaren Bedingungen möglich ist.

Kann ich bei der Sichtung dabei sein?

Ein allgemeines Anwesenheitsrecht besteht nicht; in besonderen Konstellationen kann eine Beteiligung aus Verhältnismäßigkeitsgründen erwogen werden.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 110 StPO – Durchsicht von Papieren und SpeichermedienAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 98 StPO – Gerichtliche KontrolleAmtliche Quelle ↗
  3. 03BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02Amtliche Quelle ↗
  4. 04BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 494/01Amtliche Quelle ↗
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