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Beschlagnahmeverzeichnis fehlt oder ist unvollständig: Was tun?

Welchen Nachweis Betroffene nach einer Durchsuchung verlangen können und warum ein genaues Verzeichnis für Rückgabe, Eigentum und gerichtliche Kontrolle wichtig ist.

Kurzantwort

Nach einer Durchsuchung kann der Betroffene auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund und ein Verzeichnis der verwahrten oder beschlagnahmten Gegenstände beanspruchen. Fehlt es oder sind Angaben zu ungenau, sollte unverzüglich schriftlich eine ergänzte Liste verlangt und der eigene Bestand anhand von Fotos, Seriennummern und Zeugen rekonstruiert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anspruch aus § 107 StPO setzt ein Verlangen des Betroffenen voraus.
  • Das Verzeichnis sollte Gegenstände so genau bezeichnen, dass sie identifizierbar bleiben.
  • Eigene Dokumentation ergänzt, ersetzt aber nicht das amtliche Verzeichnis.
  • Fehler können Rückgabe, Eigentumszuordnung und Rechtsschutz erschweren.

Anspruch auf Mitteilung und Verzeichnis

§ 107 StPO verpflichtet die Behörden, dem von der Durchsuchung Betroffenen nach deren Ende auf Verlangen den Grund schriftlich mitzuteilen. Ebenfalls auf Verlangen ist ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände auszuhändigen; wurde nichts Verdächtiges gefunden, kann eine Bescheinigung hierüber verlangt werden.

Die Vorschrift dient der Nachvollziehbarkeit der Maßnahme. Sie entscheidet noch nicht darüber, wem ein Gegenstand gehört, ob die Beschlagnahme rechtmäßig ist oder wann zurückgegeben werden muss. Dafür sind weitere Vorschriften und der konkrete Verfahrensstand maßgeblich.

Fehlende Angaben sofort rekonstruieren

Prüfen Sie unmittelbar nach dem Einsatz Anzahl, Bezeichnung und Zubehör. Bei digitalen Geräten sind Hersteller, Modell, Seriennummer, SIM-Karte, Speichermedium und übernommenes Zubehör wichtig; bei Unterlagen sollten Ordner, Zeitraum und Umfang erkennbar sein.

Fehlt etwas, fertigen Sie ein eigenes Gedächtnisprotokoll an, sichern Fotos oder Kaufbelege und benennen mögliche Zeugen. Fordern Sie die Ergänzung schriftlich unter Angabe von Aktenzeichen, Datum, Anschrift und konkret vermissten Angaben.

  • Verzeichnis ausdrücklich nach § 107 StPO verlangen.
  • Liste sofort mit dem eigenen Bestand abgleichen.
  • Seriennummern, Zubehör und Dokumentenumfang ergänzend sichern.
  • Fehler schriftlich und konkret beanstanden.

Warum Genauigkeit für den weiteren Rechtsschutz zählt

Eine pauschale Bezeichnung wie ‚diverse Unterlagen‘ kann später Streit über Umfang und Rückgabe auslösen. Umgekehrt darf die private Rekonstruktion nicht durch nachträgliche Veränderungen an Dateien oder Gegenständen verfälscht werden.

Dieser Beitrag informiert zum Rechtsstand 8. August 2026. Ob zusätzlich ein Antrag nach § 98 StPO, eine Herausgabe an Dritte oder eine Rückgabe wegen Wegfalls der Beweisbedeutung geboten ist, muss gesondert geprüft werden.

Häufige Folgefragen

Kommt das Verzeichnis automatisch?

§ 107 StPO formuliert den Anspruch auf Verlangen. Bitten Sie deshalb ausdrücklich und nachweisbar um Mitteilung und Verzeichnis.

Muss ich ein unvollständiges Verzeichnis unterschreiben?

Sie sollten keine inhaltliche Richtigkeit bestätigen, wenn Angaben fehlen. Vermerken Sie konkrete Abweichungen und verlangen Sie eine Ergänzung.

Erhalte ich damit meine Sachen zurück?

Nein. Das Verzeichnis dokumentiert die Wegnahme; die Rückgabe richtet sich nach Beweisbedeutung, Beschlagnahmegrund und weiteren Vorschriften.

Amtliche Quellen

  1. 01§ 107 StPO – Durchsuchungsmitteilung und BeschlagnahmeverzeichnisAmtliche Quelle ↗
  2. 02§ 98 StPO – Gerichtliche Kontrolle der BeschlagnahmeAmtliche Quelle ↗
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